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Die im Art. 19 Abs. 2 bezeichneten Sachen sind im Falle der Pfändung
stets aus dem Gewahrsam des Schuldners zu entfernen.
Art. 22.
Die genaue Beachtung der Vorschriften der Artt. 20 und 21 ist für die
Rechtsgültigkeit der Pfändung von besonderer Wichtigkeit. Der gehörig vollzogenen
Pfändung ist im § 804 der Civilprozeßordnung die Wirkung beigelegt, daß durch
dieselbe der Gläubiger, für welchen sie vollzogen wird, ein Pfandrecht erwirbt
und daß das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vor-
heht, welches durch eine spätere Pfändung erworben wird. JFür die Befriedigung
des Gläubigers ist somit der Akt der Pfändung, sowohl was die Zeit als die
gehörige Form anlangt, von entscheidender Bedentung. Deshalb haben die Voll-
ziehungsbeamten, um sich nicht selbst wegen eines begangenen Versehens verant-
wortlich zu machen, überall mit besonderer Vorsicht zu verfahren. Die Voll-
streckungsbehörden haben die genaue Beachtung der Vorschriften der Artt. 20 und
21 mit besonderer Sorgfalt zu überwachen.
Art. 23.
# Undernwete Unterbringung und Eraltung der gepfändeien Zachen.
Was die anderweite Unterbringung der aus dem Gewahrsam des Schuldners
zu entfernenden gepfändeten Sachen bis zu deren Versteigerung betrifft, so müssen
die im Art. 19 Abs. 2 bezeichneten Sachen nach der Pfändung unverzüglich an
die Vollstreckungsbehörde abgeliefert werden, welche über die weitere Aufbewahrung
Bestimmung zu treffen hat.
Die Unterbringung anderer Sachen muß zwar in sicherer Weise, jedoch mit
Mröglichster Kostenersparniß erfolgen.
Der Vollziehungsbeamte muß sich auch die Erhaltung der gepfändeten Sachen
in brauchbarem Zustande angelegen sein lassen und namentlich bei Sachen, welche
leicht dem Verderben ausgesetzt sind, geeignete Vorkehrungen tressen.
Können die gepfändeten Sachen ohne Verminderung ihres Werthes beuutzt
werden, oder liefern dieselben einen Ertrag, so ist auch in dieser Beziehung das
Geeignete anzuordnen.
Art. 24.
Bei Pfändung von Vieh ist mit der nöthigenfalls zur Aufsicht und Pflege