Anlage 11.
Anlage 10.
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die zu der Vollstreckungsbehörde gehörigen Beamten dürfen kein Gebot abgeben,
auch nicht durch Andere für sich bieten lassen.
Art. 48.
4) Verstelgerungsprotokoll.
Das Versteigerungsprotokoll ist unter Beobachtung der Vorschriften des 8. 14
des Ges. (5. 762 der Civilprozeßordnung) nach dem auliegenden Muster 11 un-
mittelbar nach dem Schlusse der Versteigerung aufzunehmen. In den Fällen des
Art. 13 Abs. 2 wird das Versteigerungsprotokoll durch Ausfüllung der Spalten
10 bis 13 des Restverzeichnisses ersetzt.
Ist in Gemäßheit des Art. 42 die Aufhebung des Versteigerungstermins er-
folgt, so genügt die Aufnahme eines den Grund der Aufhebung, sowie den Betrag
der in Empfang genommenen Zahlungen enthaltenden Vermerks nach dem Muster 10.
Der mit der Versteigerung beaustragte Beamte hat das Protokoll oder den
Vermerk bezw. den allgemeinen Pfändungsbefehl mit Restverzeichuiß unverzüglich
der Vollstreckungsbehörde zu übergeben. Die Leßtere hat die prompte Ablieferung
auf Grund des über die Zeit der Versteigerung in der Spalte 19 des Voll-
streckungsregisters eingetragenen Vermerks sorgfältig zu überwachen und den Inhalt
des Versteigerungsprotokolls einer genauen Prüfung zu unterziehen.
Art. 49.
e) Welteres Versahren.
Hat die Versteigerung einen Ueberschuh ergeben, und hat solcher an den
Schuldner im Versteigerungstermine nicht ausgehändigt werden können, so ist die
Auszahlung an denselben thunlichst bald zu veranlassen.
Reicht der Erlös der Versteigerung zur Deckung der beizutreibenden Summe
nicht aus, so ist, falls nicht etwa die gänzliche Unpfändbarkeit des Schuldners fest-
sieht, sofort zur weiteren Pfändung zu schreiten.
4. Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten.
Art. 50.
Loraussetzungen der Pländung von Geldforderungen.
Zur Pfändung von Forderungen des Schulbners ist nur dann zu schreiten,
wenn es nach den angestellten Ermittelungen wenigstens wahrscheinlich ist, daß die