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eines Zeugen Gegenwart seine Lade, Koffer oder die sonstigen Behältnisse seiner
Sachen öffnet und durchsucht.
Auf Verlangen des Dienstboten ist als Zeuge ein Gemeinde= oder Polizei=
beamter zuzuziehen.
§ 33.
Die Herrschaft ist berechtigt, minderjährigen Dienstboten solchen Aufwand in
seiner Kleidung, seinen Vergnügungen und sonstigen Genüssen zu untersagen,
welcher seinen Verhältuissen nicht angemessen ist.
*ie
Die durch die Annahme eines Stellverkreters während einer wider den Dienst-
boten verhängten Freiheitsstrafe veranlaßten Kosten können dem Dienstboten vom
Lohne abgezogen werden.
8 35.
Der Dienstbote ist schuldig, den der Herrschaft durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit verursachten Schaden zu erseben.
Wegen geringeren Versehens ist er nur daun schadensersatzpflichtig, wenn er
sich ungeachtet erfolgter Ermahnung zur Vorsicht gleicher oder ähnlicher Unacht-
samkeiten wiederholt schuldig gemacht, gegen Befehle gehandelt oder sich zu Ge-
schäften verpflichtet hat, welche besondere Kenntnisse und Geschicklichkeit oder vor-
zügliche Aufmerksamkeit erfordern.
Die Schadensberechunng bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürger-
lichen Gesebuchs.
V. Auflösung des Dienstverhältnisses.
g 30.
Stirbt der Dienstherr oder dasjenige Familienglied, für dessen besondere Be-
dienung das Gesinde gemiethet war, so darf das Gesinde nicht vor Ablauf von
30 Tagen nach dem Tage des Todesfalles entlassen werden, es muß ihm dies
aber mindestens 14 Tage vorher angekündigt werden. Der Lohn ist für die noch
übrige vertragsmäßige Dienstzeit in keinem Falle länger als auf ein Vierteljahr
zu zahlen. Der Dienstbote muß sich jedoch den Werth desjenigen anurechnen lassen,