Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

L 1900 
zeichuung muß, außer dem Worte „NReisegepäck“, den Namen des Reisenden, den 
Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. 
Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. 
VI. Das Reisegepäck, soweit es nicht in den Personenraum mitgenommen 
werden darf (II), muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der Post unter 
Vorzeigung des Fahrscheins bei der Postanstalt eingeliesert werden. Erfolgt die 
Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur 
dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der 
Post nicht verzögert wird. Wenn Reisende von einer Post auf die andere oder 
von einem Bahnhose auf die PostH unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets 
umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der 
Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß anzunehmen. 
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck einen Gepäckschein. 
Die Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
6 50. 
Ueber srachi- I. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freige- 
e der wicht von 15 Kilogramm bewilligt. 
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfracht- 
porlo zu entrichten. Dieses beträgt für jedes Kilogramm oder den überschießenden 
Theil eines Kilogramms: 
1. bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.; 
2. bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf.; 
lll. Ist der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungs- 
gebühr für jedes Stück selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unter- 
schied der Entfernung 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, 
mindestens jedoch 10 Pf. 
IV. Haben mehrere Reisende ihre Pläte auf einen Fahrschein genommen, so 
ist das Freigewicht für die auf dem Fahrschein bemerkte Anzahl von Personen nur 
dann von dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen 
zu einer Familie oder zu einem Hausstande gehören. 
V. Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr regelt sich 
nach denselben Grundsätzen wie die Erstattung von Personengeld.
	        
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