Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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wohnhaften Aerzte oder Wundärzte I. Klasse, welche den Anforderungen des § 3 
dieser Verordnung genügt haben, zeitweilig als seine Vertreter bestellen. 
Bei Uebernahme des Impfgeschäfts sind die Impfärzte und die bestellten 
Vertreter derselben von dem Landrathsamte auf die genaue Beachtung des Reichs- 
impfgesetzes und dieser Verordnung mittelst Handschlags an Eidesstatt ausdrücklich 
zu verpflichten. 
iie 
Jeder Arzt und jeder Wundarzt I. Klasse, welcher das Impfgeschäft öffentlich 
oder privatim ausüben will, hat auf Erfordern dem zuständigen Bezirks-Physikus 
den Nachweis darüber zu erbriugen, daß er mindestens zwei öffentlichen Impfungs- 
und ebensovielen Wieder-Impfungsterminen beigewohnt und sich die erforderlichen 
Kenntnisse über Gewinnung und Erhaltung der Lymphe erworben hat. 
§ 4. 
Die Grundlage für das ganze Impfgeschäft bilden die von den Landraths= 
ämtern für jeden Gemeindebezirk nach den beigedruckten Formularen V und VI 
aufzustellenden Impflisten. (6 7 Abs. 1 des Reichs-Impsgesetzes.) 
Die Unterlagen für die Impflisten liefern: 
1. die Verzeichnisse der sämmtlichen, in dem vorhergehenden Kalenderjahre 
geborenen und am Schlusse desselben noch lebenden Kinder, welche Ver- 
zeichnisse von den Standesbeamten bis zum 31. Jannar dem Landraths- 
amte einzureichen sind; 
die bis zu demselben Zeitpunkte bei derselben Behörde von den Gemeinde- 
vorständen einzureichenden Verzeichnisse über die noch nicht schuloflichtigen 
Kinder der im abgelaufenen Kalenderjahre zugezogenen Eltern; 
Die nach § 13 des Reichs-Impfgesetzes von den Schulvorstehern nach 
Mahgabe des beigedruckten Formulars VI zu führenden und bis zur 
Mitte der zweiten Schulwoche nach den Osterferien an das Landrathsamt 
einzureichenden Cisten. 
Unter der Bezeichnung „Schulvorsteher“ sind die Direktoren, Rektoren, 
ersten Lehrer der öffentlichen oder privaten Anstalten zu verstehen. Bei 
nicht gegliederten Volksschulen gelten die einzelnen bez. einzigen Lehrer der 
Schulklassen und Schulen als Vorsteher. 
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