1900 371
Gesetzjammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
2#. Stück vom Juhre 1900.
IV. Wahlordnung
für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zum
Ausschuß der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt (§ 76, § 77
des Invalidenversicherungs-Gesetzes),
vom 30. Mai 1900.
Auf Grund des § 77 des Invalidenversicherungs-Gesetes wird im Einver-
ständniß mit den übrigen bei der Thüringischen Landes-Versicherungs-Anstalt be-
theiligten Landescentralbehörden nachstehende
Wahlordnung
erlassen:
*s 1.
Die Wahl der Mitglieder des Ausschusses und ihrer Ersabmänner (6+ 7 der
Sabungen f. d. Thür. L.-V.-Al.) erfolgt durch die Vertreter der Arbeitgeber und
der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden im Bezirk der Anstalt. An
der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber im Ausschuß nehmen nur die Vertreter
der Arbeitgeber bei den unteren Verwaltungsbehörden, und an der Wahl der Ver-
treter der Versicherten im Ausschuß nur die Vertreter der Versicherten bei den
unteren Verwaltungsbehörden Theil.
82.
Mit Leitung der Wahlen wird der Vorsihende des Vorslaudes der Thürin-
gischen Landesversicherungsanstalt beanftragt. Im Fall der Behinderung tritt sein
Stellvertreter für ihn ein.
Fürsl. Schwarzb.-RNudolsl. Gesetzammlung I.XI. 66
Ausgegeben in Rudolstadt am 3. Juni 1900.