1903 in
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stück bom Jahre 1903.
r!- In. Ministerial= Bekanntmachung
vom 22. April 1903,
die Präparandenanstalt zur Vorbereitung für den Volksschuldienst
betreffend.
Die mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten durch Ministerial-
erlaß vom 10. April 1891 (Landeszeitung 1891 Nr. 84) ins Leben gerufene und
durch Ministerial-Bekanntmachung vom 26. März 1897 (Ges.-Samml. 1897 S. 9)
erweiterte Präparandenanstalt zur Vorbereitung für den Volksschuldienst erhält von
Ostern d. Is. ab nachstehende Neugestaltung.
Die Anstalt wird eine staatliche und führt die Bezeichnung: „Jürstliche
Präparandenanstalt.“ Hinsichtlich ihrer Lehrziele tritt sie in organischen Zu-
sammenhang mit dem Fürstlichen Landesseminar. Der Lehrplan umfaßt außeer den
Unterrichtssächern der Volksschule noth Französisch, Geometrie, Harmonielehre, Klavier,
Geigen= und Orgelspiel.
Für den Eintritt in die Austalt sind die nachstehenden Aufnahmebedingungen
vorgeschrieben:
Beibringung des standesamtlichen Geburts= und des pfarramtlichen Tauf-
scheins, sowie Nachweis der erfolgten Konfirmation und Cntlassung aus der
Volksschule.
Nachweis der körperlichen Gesundheit, insbesondere der Freiheit von Gebrechen
und von der Anlage zu chronischen Krankheiten, durch ärztliche Zeugnisse.
. Vorlegung der Zeugnisse über tadellose sittliche Führung, sowie über einige
Ubung in den musikalischen Fächern.
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Ausgegeben in Rudolstadt am 3. Mai 1903.