Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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Kot, Dũuger und sonstiger Abfall (Federn) sowie Futterreste von Geflügel 
dürsen aus verseuchten Gehöften nicht entsernt werden; auch ist der Besitzer des 
Geflügels anzuhalten, Geflügelhändlern den Zutritt zu dem Gehöfte nicht zu gestatten. 
W 10. 
Besteht die Gefahr einer größeren Seuchenausbreitung nicht nur für die be- 
trossene Ortschaft, sondern auch für ein weiteres Gebiet, so können neben den be- 
sonderen, gegen die einzelnen verseuchten Geflügelbestände gerichteten Maßnahmen 
der §§ 6 bis 9 noch folgende allgemeine Maßregeln angeordnet werden. 
.n Aufstellung von Tafeln mit der Juschrift: „Geflügelcholera“" oder „Hühner- 
pest an allen Eingängen des Senchenorts; 
Verbot der Ausführung von für die Senche empfänglichen lebenden Ge- 
flügel aus dem Seuchenorte; 
Verbot des Treibens von Gäusen durch den Seuchenort zu Weidezwecken; 
die Durchführung von lebendem Geflügel, welches im Besitze von Geflügel- 
händlern sich besindet, auf Wagen durch den Seuchenort ist unter der Be- 
dingung zu gestatten, daß jeglicher Aufenthalt im Orte vermieden wird; 
Verbot der Ausstellungen von Geflügel (Gänsen, Euten, Hühnern aller 
Art und Tauben) im Seuchenorte. 
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; II. 
Treien unter Geflügel, welches auf dem Trausporte sich besindet, Todessälle 
ein, die sich nicht mit Sicherheit auf andere Ursachen als Geslügelcholera oder 
Hühnerpest zurückführen lassen, so hat derjenige, unter dessen Obhut die Tiere sich 
befinden, dafür zu sorgen, daß die verendeten sowie auch die elwa getöleten Tiere 
bis auf einige, etwa zur Feststellung der Seuche zu verwahrende Kadaver, entweder 
unterwegs oder am nächsten Standort unschädlich beseitigt werden, und zwar durch 
Amvendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum gersallen der Weichteile, Verbrennen) 
oder nach Bestreuung mit frisch gelöschtem (Atz-) Kalk durch Vergraben in Gruben, 
die von einer mindestens # m dicken Erdschicht bedeckt sind. Er hat ferner die 
Abgabe von Geflügel zu unterlassen, eine Berührung der verdächligen Tiere mitl 
anderem Geflügel, sowie eine Verstreuung von Kot, Dünger und sonstigem Abfall 
(Federn) und von Futterresten zu verhindern und der Ortspolizeibehörde unverzüge 
lich Anzeige zu erstatten.
	        
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