Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 1 v 
und sonstigen Behälter müssen vor dem Gebrauche gehörig gereinigt und desinfi- 
ziert sein. 
Das für eine Geflügelausstellung bestlimmte Geflügel muß bei seinem Ein- 
treffen am Ausstellungsorte mit Ursprungszeugnissen versehen sein, die eine Be- 
zeichnung der einzelnen Tiere und die polizeiliche Bescheinigung enthalten müssen, 
daß der Herkunftsort der Tiere zur Zeil seuchenfrei ist und daß in dem Gehöft, 
aus welchem das Geflügel stammt, seit 6 Wochen weder die Geflügelcholern noch 
die Hühnerpest geherrscht haben. 
4. Getrennt von dem Ausslellungsraum ist ein zur Untersuchung und Ab- 
sonderung kranken und verdächtigen Geslügels geeigneter Naum bereit zu halten. 
5. Bricht in einer Ausstellung die Geflügelcholera oder die Hühnerpest aus 
oder wird der Verdacht einer dieser Seuchen durch den beamteten Tierarzt festgestellt, 
so sind die erkrankten und die seuchenverdächtigen, sowie die nach Lage der Um- 
stände ansteckungsverdächtigen Tiere sofort in einem zu diesem Zwecke vorgesehenen 
Beobachtungsraum abzusondern und zu bewahren. 
Das Betreten dieses Raumes ist außer dem beamteten Tierarzte nur den mit 
der Pflege der Tiere betrauten Personen zu gestatten; der Zutritt zu den anderen 
Ausstellungsräumen ist ihnen zu verbieten. 
Diejenigen Pläte, an welchen das kranke oder verdächtige Geflügel gestanden 
hat, oder von welchen nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie durch Kot, 
Futterreste u. s. w., die von jenem Geflügel herrühren, verunreinigt wurden, sind 
sofort zu reinigen und zu desinfizieren. 
Die auf Grund eines Seuchenverdachts getroffenen vorläufigen Mahregeln 
sind aufzuheben, sobald durch die in jedem Falle vorzunehmende bakteriologische 
Untersuchung der Verdacht nicht bestätigt wird. 
6. Solange der Verdacht einer seuchenartigen Erkrankung besteht, darf auch 
gesundes Geflügel, das sich auf der Ausstellung befindet, aus dem Ausstellungs- 
orte nicht entfernt werden; dasselbe gilt, wenn der Seuchenausbruch durch den be- 
amteten Tierarzt festgestellt worden ist, für die Dauer von mindestens 5 Tagen 
nach dem letzten Erkrankungsfalle, der sich außerhalb des Beobachtungsraumes 
unter dem Ausstellungsgeflügel ereignet hat. Die Unterbringung des Geflügels 
kann auch in anderen Räumen am Ausstellungsort erfolgen, sofern damit die Ge- 
sahr einer Senchenverschleppung nicht verbunden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.