Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

128 1903 
Für das geschlachtete gesunde Geflügel können Ausnahmebestimmungen ge- 
trofsen werden. 
7. Die Seuche gilt auch innerhalb der Ausstellungs= und der Beobachtungs- 
räume als erloschen und die Sperrmaßregeln sind aufzuheben, wenn alle kranken 
oder verdächtigen Tiere verendet oder getötet sind oder wenn die Unverdächtigkeit 
des überlebenden Geflügels durch das Gutachten des beamteten Tierarztes fest- 
gestellt und wenn außerdem in allen Fällen die Reinigung und Desinfektion der 
verseuchten Käsige und Räumlichkeiten nach Anweisung des beamieten Tierarztes 
ausgeführt und dies von ihm bescheinigt worden ist. 
C. Strafbestimmungen. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen, insofern 
nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach § 328 des Strafgesehbuchs 
eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des § 65 Ziff. 2 und des 
5 66 Ziff. 4 des Reichsviehseuchengesetzes vom -. 3 1 
1. Wei 18% 
D. Die Verordnung vom 28. Oktober 1898, betressend Maßregeln zur Abwehr 
und Unterdrückung der Geflügelcholera (Ges.-S. S. 103), wird hierdurch aufgehoben. 
Rudolstadt, den 10. Juli 1903. 
Fürstlich Schwarzburg. Minlsterium, 
Ableilung des Innern. 
Dr. Körbiß. 
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