Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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der gedachten Geistlichen nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der gegenwärtigen 
Sahungen einmalige und ständige Unterstützungen zu gewähren. 
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Mitglied der Anstalt ist jeder in der evangelisch-lutherischen Landes- 
kirche endgültig angestellte ordinierte Geistliche. 
Die Verpflichtung zum Beitritt beginnt mit dem Zeitpunkt der Übernahme 
eines ständigen geistlichen Amtes. 
§ 3. 
Die Mitgliedschaft erlischte 
a) durch den Tod, 
b) durch Aufgabe des geistlichen Amtes an einer Gemeinde der evangelisch- 
lutherischen Kirche im Fürstentum mit Ansnahme des Falles der Emeritierung, 
) durch Dienstentlassung. 
Für den Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Mitgliedes gelten die nämlichen 
Bestimmungen wie für die Aufnahme neuer Mitglieder. 
8 4. 
Bei der Aufnahme in die Anstalt ist ein Eintrittsgeld von 36 Mark und 
in jedem Versetzungsfalle ein Beitrag von 9 Mark zu zahlen. 
Außer diesen einmaligen Leistungen hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag. 
von einem und einem halben Prozent seines mit der geistlichen Stelle verbundenen 
Diensteinkommens einschließlich der aus Landesmitteln gewährten ständigen Be- 
soldungszuschüsse zur Kasse zu entrichten. 
Bei den zur Disposition gestellten Mitgliedern der Anstalt bemißt sich der 
Jahresbeitrag nach dem Dispositionsgehalte. 
Die Zahlung der Jahresbeiträge erfolgt portofrei in halbjährigen Naten 
am Schluß des zweiten und vierten Quartals postnumerando. Vom 
1. August bezw. 1. Febrnar ab werden die Reste auf Kosten der Säumigen 
eingezogen. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Jahresbeiträge endigt abge- 
sehen vom Tode mit dem Eintritt der Emeritierung.
	        
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