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3. als Schulaussichtsbehörde (§§ 6, 8, 16 und 20) der Ortsschulinspektor,
4. als Gemeindebehörde (§ 11), Ortspolizeibehörde (8& 10 und 11) und
Polizeibehörde (§ 20) der Gemeinde= bezw. Gutsbezirksvorstand.
Rudolstadt, den 20. November 1903.
Fnistlich Schwarzburg. Ministerlum.
Frhr. v. d. Recke.
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LAXXV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 30. Oktober 1903,
die Satzungen der Pensionskasse für die Witwen und Waisen der Volks-
schullehrer im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt betreffend.
Die gemäß dem Gesetze vom 5. Jannar 1903 abgeänderten Satungen der
Pensionskasse für die Witwen und Waisen der Volksschullehrer im Fürstentum
Schwarzburg-Rudolstadt werden, nachdem sie landesherrlich genehmigt und bestätigt
worden sind, hierdurch zur ösfentlichen Kenntnis gebracht.
Rudolstadt, den 14. November 1903.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum.
Rbtellung für Kirchen- und Schulsachen.
von Holleben.
Satzungen
der
penstonskasse für die Witwen und Waisen der Volkoschullehrer
im Fürsientum Schwarzburg · Rudolsladt.
81.
Die Austalt hat als Pensionskasse für die Witwen und Waisen der Volks-
schullehrer im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt den Zweck, den Hinterbliebenen
der gedachten Volksschullehrer nach Mangabe der näheren Bestimmungen der gegen-
wärtigen Sabungen einmalige und ständige Unterstühngen zu gewähren.
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