Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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maßgebend. Uber die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das von dem 
Vorsipenden und den Mitgliedern des Kuratoriums zu unterzeichnen ist. 
*# 1. 
Das Kuratorium wird aus fünf Mitgliedern der Ansialt gebildet, von denen 
wenigstens drei ihren Sitz in Rudolstadt haben. Ein Mitglied des Kuratoriums 
ist zugleich Rechnungsführer der Anstalt. Dieser muß stets seinen Wohnsitz in 
Rudolstadt haben. Die Wahl der Mitglieder und des Rechnungsführers erfolgt 
von 1907 ab jedesmal auf 6 Jahre. 
Das Kuratorium tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Be- 
schlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Gültigkeit eines Beschlusses 
ist die Teilnahme von mindestens 3 Mitgliedern erforderlich. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitenden. 
8 16. 
Der Generalversammlung slieht zu: 
a) die Beschlußfassung über die Höhe der Reinuneration des Rechnungsführers, 
b) über etwaige Abänderung der Statuten, 
I0) die Abhör der Jahresrechnungen, 
4)) die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums, die Bestimmung des Vor- 
sipenden und des Rechnungsführers. 
§ 17. 
Dem Kuratorium liegt die statutenmäßige Verwaltung der Anstalt ob. Das- 
selbe führt die Aufsicht über das Vermögen, das Kassen= und Rechnungswesen und 
sorgt für die Ansführung der gefaßten Beschlüsse. Es stellt die Beiträge der Mit- 
glieder fest, beschließt über Ausleihung und Einziehung der Kapitalien der Anstalt 
und sorgt für pünktliche und ordnungsmäßige Rechnungslegung. 
Die geschäftliche Leitung steht dem Vorsitzenden zu. 
Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse der Anstalt, führt über Einnahme 
und Ausgabe Buch und legt alljährlich die mit dem 31. Dezember abzuschließende 
Nechnung. Der Rechnungsführer hat Kantion zu stellen, deren Höhe von der 
Aufsichtsbehörde sestgesept wird. Er erhält für seine Mühewaltung eine angemessene
	        
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