Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

36 1903 
8 4. 
Macht ein Richter des Amtsgerichts Wahrnehmungen, die geeignet sind, Zweifel 
an der Befähigung oder an der Zuverlässigkeit eines Prozeßagenten zu begründen, 
so hat er hiervon durch Vermittelung des aufsichtführenden Amtsrichters dem Land- 
gerichtspräsidenten Anzeige zu machen. 
ii 
Die Erlaubnis kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Zurücknahme darf 
nicht aus dem Grunde erfolgen, weil das bei der Erteilung der Erlanbnis vor- 
handene Bedürfnis später weggefallen ist. 
Zuständig für die Zurücknahme der Erlanbnis ist der Landgerichtspräsident. 
Die Untersagung des Gewerbebetriebs (5 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung) hat 
den Wegfall der Erlaubnis von selbst zur Folge. 
86. 
Gegen die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten (§6 1 Abs. 3, 5 Abs. 2) 
findet Beschwerde an das Ministerium, Justiz-Abteilung, statt. 
87. 
Die Erteilung der Erlaubnis (5 I) und ihre Zurücknahme (6 5) sind auf 
Kosten des Antragstellers durch das amtliche Nachrichtsblatt des betreffenden Landes- 
teils bekannt zu machen und dem Gemeindevorstand mitzuteilen. 
Rudolstadt, den 28. März 1908. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justiz-Abtellung. 
Dr. Körbißg.
	        
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