Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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Ausländische Reisende oder Gewerbegehilfen, welche im gewerblichen Auftrage 
oder Interesse ihres auswärtigen Geschäftsherrn selbst längere Zeit im Fürstentum 
anwesend sind, fallen nicht unter die Bestimmung des § 2 Nr. 30, vielmehr — ein- 
tretenden Falles — unter diejenigen der Nr. 3 oder 3°% a. a. O. 
Es kommt nicht darauf an, ob der Aufenthalt in den Fällen des § 2 Nr. 306 
während des betreffenden Jahres an einem und demselben Orte oder ohne Unter- 
brechung an verschiedenen Orten des Fürstentums stattgefunden hat. 
In den Fällen des § 2 Nr. 16 ist eine nur vorübergehende, z. B. besuchs- 
weise Rückkehr in das Fürstentum nicht geeignet, den Wiedereintritt der einmal 
erloschenen Steuerpflicht zu begründen, andererseits wird in den Fällen des § 2 
Nr. 3v . der die Stenerpflicht begründende Aufenthalt im Fürstentum durch 
nur vorübergehende Abwesenheit nicht aufgehoben. 
Schließt das Reichsgeseh zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Besteue- 
rung im Fürstentun aus, so muß sie unterbleiben, wenn auch andere Bundes- 
staaten von der ihnen reichsrechtlich gestatteten Besteuerung keinen Gebrauch machen. 
Ist dagegen die Besteuerung im Fürstentum nach dem Reichsgesetze zulässig, 
so muß sie gemäß den Vorschriften des Einkommenstenergesetzes erfolgen ohne 
Rücksicht darauf, ob etwa andere Bundesstaaten den reichsgeseblichen Bestimmungen 
zuwider die Besteuerung haben eintreten lassen. 
Art. 2. 
Behauptet eine im Fürstentum zur Bestenerung herangezogene Person Ver- 
letzung der reichsrechtlichen Bestimmungen, so hat sie dieselbe nachzuweisen. 
Auch die Geltendmachung und Nachweisung der hieländischen Steuerfreiheit 
in den Fällen des § 2 Nr. 1e Abs. 2 und des §& 4 Abs. 2 liegt lediglich den 
daselbst bezeichneten Personen ob. 
Nur in denjenigen Fällen, in welchen Angehörige anderer Bundesstaaten, die 
im Fürstentum wohnen bezw. sich aufhalten (6 2 Nr. 2°5), einen Wohnsitz in ihrem 
Heimatsstaate bezw. innerhalb des Deutschen Reiches zu haben behaupten, ist es 
Sache der Stenerbehörde, die Stenerpflichtigkeit dieser Personen im Fürstentum 
festzustellen. 
Art. 3. 
Beschwerden über Verlehung von Rechten der im Art. 2 bezeichneten Art sind 
nicht an die ordentlichen Rechtsmittel des Einkommensteuergesetes gebunden, die
	        
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