Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 41 
Form von Gewerkschaften, nicht aber ausschließliche Aufbereiungsanstalten und 
Hüttenwerke, wenngleich sie sich als Gewerkschaften bezeichnen. 
Zu den eingetragenen Genossenschaften sind insbesondere zu rechnen: Vorschuß- 
und Kreditvereine, insbesondere auch Spar= und Darlehnskassenvereine, Rohstoffver= 
eine, Vereine zum gemeinschaftlichen Verkauf landwirkschaftlicher oder gewerblicher 
Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften, Magazinvereine), Vereine zur Herstellung von 
Gegenständen und zum Verkaufe derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktiv- 
genossenschaften), Vereine zum gemeinschaftlichen Einkaufe von Lebens= oder Wirt- 
schaftsbedürfnissen im Großen und Ablaß im Kleinen (Konsumvereine), Vereine zur 
Beschaffung von Gegenständen des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes 
und zur Benu#ung derselben auf gemeinschaftliche Rechunng, Vereine zur Herstellung 
von Wohnungen u. s. w. 
Es macht bei Konsumvereinen keinen Unterschied, ob der Geschäftsbetrieb dieser 
Personenvereine über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht bezw. ob der Betrieb 
dieser Vereine mittelst offnen Ladens stattfindet oder nicht. 
Andere als die oben unter § 2 Nr. 4 bis aufgeführten Gesellschaften unter- 
liegen der Stenerpflicht ebensowenig wie Bergwerksgesellschaften, die nicht einer 
der im § 2 Nr. 4 bezeichneten Formen der Erwerbsgesellschaften angehören, offene 
Handelsgesellschaften, die einfache Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, das 
Syndikat, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, Konsumvereine, welche 
nicht die Rechtsfähigkeit besiven, Vermögensmassen oder Personenumehrheiten (wie 
z. B. eine Mehrheit von Erben) Konsortien u. s. w. 
Ob und wo die in § 2 Nr. 4 bis * bezeichneten Gesellschaften einen Sitz im 
Fürstentum haben, ergibt sich nötigenfalls aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus 
dem Statut, bei den Berggewerkschaften aus dem Sitze der geführten Verwaltung: 
wird die Verwaltung aber nicht am Wohnort des Repräsentanten sondern auf dem 
Bergwerke geführt, so ist der Ort der Geschäftsführung als Sit der Gewerkschaft 
anzusehen. 
Art. 6. 
Auf diejenigen Personen (Foreusen), welche nur aus den im § 3 Abs. 1 auf-Ju## undl. 
geführten Einkommensquellen im Fürstentum steuerpflichtig sind, sinden die Be- 
stimmungen der §§ 7, 8, 17, 18, 55, 56 keine Anwendung. Die Veranlagung 
der Familienmitglieder dieser Personen findet getrennt statt, dafern die letteren 
die Zurechnung (§ 8 Nr. 1) nicht freiwillig bewirken.
	        
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