1903 41
Form von Gewerkschaften, nicht aber ausschließliche Aufbereiungsanstalten und
Hüttenwerke, wenngleich sie sich als Gewerkschaften bezeichnen.
Zu den eingetragenen Genossenschaften sind insbesondere zu rechnen: Vorschuß-
und Kreditvereine, insbesondere auch Spar= und Darlehnskassenvereine, Rohstoffver=
eine, Vereine zum gemeinschaftlichen Verkauf landwirkschaftlicher oder gewerblicher
Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften, Magazinvereine), Vereine zur Herstellung von
Gegenständen und zum Verkaufe derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktiv-
genossenschaften), Vereine zum gemeinschaftlichen Einkaufe von Lebens= oder Wirt-
schaftsbedürfnissen im Großen und Ablaß im Kleinen (Konsumvereine), Vereine zur
Beschaffung von Gegenständen des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes
und zur Benu#ung derselben auf gemeinschaftliche Rechunng, Vereine zur Herstellung
von Wohnungen u. s. w.
Es macht bei Konsumvereinen keinen Unterschied, ob der Geschäftsbetrieb dieser
Personenvereine über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht bezw. ob der Betrieb
dieser Vereine mittelst offnen Ladens stattfindet oder nicht.
Andere als die oben unter § 2 Nr. 4 bis aufgeführten Gesellschaften unter-
liegen der Stenerpflicht ebensowenig wie Bergwerksgesellschaften, die nicht einer
der im § 2 Nr. 4 bezeichneten Formen der Erwerbsgesellschaften angehören, offene
Handelsgesellschaften, die einfache Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, das
Syndikat, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, Konsumvereine, welche
nicht die Rechtsfähigkeit besiven, Vermögensmassen oder Personenumehrheiten (wie
z. B. eine Mehrheit von Erben) Konsortien u. s. w.
Ob und wo die in § 2 Nr. 4 bis * bezeichneten Gesellschaften einen Sitz im
Fürstentum haben, ergibt sich nötigenfalls aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus
dem Statut, bei den Berggewerkschaften aus dem Sitze der geführten Verwaltung:
wird die Verwaltung aber nicht am Wohnort des Repräsentanten sondern auf dem
Bergwerke geführt, so ist der Ort der Geschäftsführung als Sit der Gewerkschaft
anzusehen.
Art. 6.
Auf diejenigen Personen (Foreusen), welche nur aus den im § 3 Abs. 1 auf-Ju## undl.
geführten Einkommensquellen im Fürstentum steuerpflichtig sind, sinden die Be-
stimmungen der §§ 7, 8, 17, 18, 55, 56 keine Anwendung. Die Veranlagung
der Familienmitglieder dieser Personen findet getrennt statt, dafern die letteren
die Zurechnung (§ 8 Nr. 1) nicht freiwillig bewirken.