2 1903
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 5. Jannar 1903.
(I. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg.
v. Starck.
–—– — — —“
II. Gesetz
vom 5. Jannar 1903,
die Pensionen der Witwen und Waisen der Geistlichen der evangelisch-
lutherischen Landeskirche betreffend.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
81.
Die Pension der Witwen und Waisen der evangelisch-lutherischen Geistlichen
besteht fortan in dem fünften Teile des pensionsberechtigten Diensteinkommens,
welches der verstorbene Ehemamn, bezüglich Vater, zur Zeit seines Todes beziehungs-
weise vor dem Eintritt in den Ruhestand oder die Stellung zur Disposition be-
zogen hat. Die bei der Teilung durch fünf sich ergebenden Bruchteile der Mark
bleiben dabei unberücksichtigt. ·
62.
Den bei dem Inkrafttreten dieses Gesehes bereits vorhandenen bezugsberechtigten
Witwen und Waisen der Geistlichen wird eine jährliche Pension von je fünfhundert
Mark gewährt.
3.
Die Pensionen werden aus der eihenendn Pensionskasse für die Witwen und
Waisen der evangelisch-lutherischen Geistlichen nach Maßgabe der Satzungen dieser
Kasse gewährt.
Abänderungen dieser Satzungen hinsichtlich der Einnahmen und Leistungen der
Pensionskasse sind nur mit Zustimmung des Landtags zulässig.