Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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Insoweit die regelmäßige Einnahme dieser Kasse zur Bestreitung der Pensionen 
sowie des statutarisch festgestellten Begräbnisgeldes nicht ausreicht, wird der erforder- 
liche Zuschuß aus der Staatskasse geleistet. 
84. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1903 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 5. Januar 1903. 
(L. S) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. ck 
Starck. 
III. Gesetz 
vom 5. Januar 1903, 
die Pensionen der Witwen und Waisen der Volksschullehrer betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
§ 1. 
Die Pension der Witven und Waisen der Volksschullehrer besteht in dem 
fünften Teile des pensionsberechtigten Diensteinkommens, welches der verstorbene 
Ehemann bezüglich Vater zur Zeit seines Todes beziehungsweise vor dem Eintritt 
in den Ruhestand oder die Stellung zur Disposition bezogen hat, jedoch nicht unter 
300 Mark. Die bei der Teilung durch fünf sich ergebenden Bruchteile der Mark 
bleiben unberücksichtigt. 
82. 
Den bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen bezugsberechtigten 
Witwen und Waisen der Volksschullehrer wird eine jährliche Pension von je drei- 
hundert Mark gewährt.
	        
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