‚Boltsernährung.
Gtellen oder art die von diefen beauftragten oder zugelajfenen Perjorten erfolgen dar:
$ 9. Soweit die von den Landeszentraibehörden bezeichrteten Stelfer Ru
die von diefen beauftragten und zugelajjenen Perfonen der erforderlichen Ay.
an Schlachtoieh nicht freihändig erwerben fönnen, jind die fehlenden Mengen An 1
näherer Anweilung der Lardeszentralbehörber von den Kommunalverbänden un.
Gemeinden innerhalb ihrer Bezirke aufzubringen unter entiprechender Artwendun .
der Beftimmungen im $2de3 Gejebes, betreffend Höcjitpreije, vom 4. Auguft /17 dv
zember 1914 und mit folgenden Maßgaben: a
1. Den Unternehmern landwirtichaftlicher Betriebe find die Tiere zu be:
(offen, die jie zur Kortführung ihres Wirtichaftsbetrieb3 bedürfen, 2
Sudjtoiehherden dürfen nur die zur Maft aufgeftellten Tiere enteigiet
tmerdernt. |
2. Bei der Teftfehung ded Übernahmepreijes find, foweit ein Höchftpreis
nicht beiteht, die von der Reichfietichitelie aufgeftellten Preisvorfähriften
zu berüdjichtigen.
$ 10. Die Gemeinden find verpflichtet, eine Verbrauchsreglung von Ssteiich
und Sleiihmwaren in ihren Bezirken vorzunehmen. Gie können beitimmen, dai
Seil aus Notihlachtungen an die von ihnen bejtimmten Stellen gegen eine von
der Höheren VerwaltungSbehörde edngültig feitzujegende Entihädigung abzutiefer
ift. Ste haben den von den Landeszentraibehörden nach $ 8 mit ber Beldaffung
des Schlachtviehs bezeichneten Stellen auf deren Verlangen eirte Stelle zu benennen
die das gelieferte Schlachtvieh zu übernehmen hat. Sie bedürfen zu der im Sap 1
borgejchriebenten Regelung der Zuftimmung der Yandeszentralbehörde oder der
bon ihr beitimmten Behörde.
Die Landeszentralbehörden Tönrter anorönen, daß die Regelung anftatt durd,
die Gemeinden durch deren Borfiand getroffen wird. An Stelle der Genteinden
ind die Komminalverbände befugt und auf Anordnung der Landeszentraibehörde
verpflichtet, Die Regelung vorzunehmen. .
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beftimmten Stellen fünnen
die Regelung jelbit treffe oder Anordnungen darüber erlaffert.
Die Befugrilfe der Gemeinden, der Kommunalverbände, der Lartdeözentral-
behörden jomwie der von ihnen bejtimmten Stellen regeln fid) rad) der Verordnung
über die Errichtung von Preisprüfungsftellen und die Verforgungsregelung von
25. September /4. November 1915.
III, Schlußbeftimmungen.
$ 11. Sn Sinne diejer Verordnung gelten al3 Vieh: Kindvieh, Schafe und
Echweine, al3 Fleifh: das Fleiich von Diejen Tieren, al3 Fleiihivaren: Fleijchfon-
jerver, Räucherwaren von Fleiih, Würfte aller Art fomie Sped. |
$ 12. Gtreitigfeiten, die fi) bei Durchführung diefer Verordnung zwilden
Gemeinden, Kommunalverbänden, den im $ 8 für den An- und Verfauf von Vieh
bezeichrteten Stellen, dert von ihnen beauftragten oder zugelajjerren ‘Perjonen er-
geben, enticheidet endgültig Die höhere Verwaltungsbehörde; ergeben jid) Streitig-
feiten zwijchen Gemeinden, Stommunalverbänden, Stellen oder Berjonen, die In
verjchiederten Bundesitanten einfhließlih Elfaß-Lothringens ihren Stk oder ihre
gewerbliche Niederlajfung haben, jo enticheidet ein Schiedsgericht.
Das Nähere über das Schiedsgericht wird vom Neichäfanzler, über Die ür-
lic)e Zuftändigfeit der höheren Veraltungsbehörden und ihr Verfahren von den
Landeszentralbehörden beitimmt. ;
$ 13. Die vor den Landeszentralbehörden mit der Bejchaffung von Vieh
und der Regelung der Fleifchverforgung beauftragten Behörden und Stellen haben
der Reichsfleiichitelle auf Erfordern Auskunft zu geben.
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