1908 41
a. eine Sachverständigenkammer für Werke der bildenden Künste
nn
b. eine Sachverständigenkammer für Werke der Photographie
gemeinschaftlich mit dem Sitze in der Stadt Weimar gebildet.
8 2.
Die einer Kammer angehörenden Sachverständigen (Vorsitzende und Mitglieder
sowie ihre Stellvertreter) werden von den beteiligten Staaten nach erfolgter Ver-
einbarung gemeinschaftlich ernannt. Die Bestallungsurkunden werden von dem
Großherzoglichen Staatsministerium im Namen der sämtlichen beteiligten Regierungen
ausgefertigt.
§ 3.
Die Sachverständigen werden durch die Amtsgerichte ihrer Wohnorte vereidigt
nach folgender Eidesformel:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich alle
von mir als Mitglied der Sachverständigenkammer für Werke der bildenden
Künste (der Photographie) erforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem
Wissen und Gewissen erstatten werde. So wahr mir Gott helfe.“
.
Die Kammern führen Dienstsiegel mit der Juschrift:
Gemeinschaftliche Sachverständigenkammer für Werke der bildenden Künste
(der Photographie) in Weimar.
6 .
Die Reisekosten der Mitglieder werden aus den zu erhebenden Gebühren bestritten.
Soweit nach Bestreitung der Reisekosten und sonstigen sachlichen Auslagen
ein Uberschuß der Gebühren vorhanden ist, beschließt die Kammer über seine Ver-
wendung.
Rudolstadt, den 27. März 1008.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Justizabtellung.
Dr. Körbitz.