Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 41 
a. eine Sachverständigenkammer für Werke der bildenden Künste 
nn 
b. eine Sachverständigenkammer für Werke der Photographie 
gemeinschaftlich mit dem Sitze in der Stadt Weimar gebildet. 
8 2. 
Die einer Kammer angehörenden Sachverständigen (Vorsitzende und Mitglieder 
sowie ihre Stellvertreter) werden von den beteiligten Staaten nach erfolgter Ver- 
einbarung gemeinschaftlich ernannt. Die Bestallungsurkunden werden von dem 
Großherzoglichen Staatsministerium im Namen der sämtlichen beteiligten Regierungen 
ausgefertigt. 
§ 3. 
Die Sachverständigen werden durch die Amtsgerichte ihrer Wohnorte vereidigt 
nach folgender Eidesformel: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich alle 
von mir als Mitglied der Sachverständigenkammer für Werke der bildenden 
Künste (der Photographie) erforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem 
Wissen und Gewissen erstatten werde. So wahr mir Gott helfe.“ 
. 
Die Kammern führen Dienstsiegel mit der Juschrift: 
Gemeinschaftliche Sachverständigenkammer für Werke der bildenden Künste 
(der Photographie) in Weimar. 
6 . 
Die Reisekosten der Mitglieder werden aus den zu erhebenden Gebühren bestritten. 
Soweit nach Bestreitung der Reisekosten und sonstigen sachlichen Auslagen 
ein Uberschuß der Gebühren vorhanden ist, beschließt die Kammer über seine Ver- 
wendung. 
Rudolstadt, den 27. März 1008. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justizabtellung. 
Dr. Körbitz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.