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ist regelmäßig so zu teilen, daß der Referendar das erste Jahr des Vorbereilungs-
dienstes hindurch und sodann 9 Monate gegen den Schluß der Vorbereitungszeit
bei einem Amtsgerichte beschäftigl wird. Der Referendar darf auch, jedoch höchstens
6 Monate, unter entsprechender Kürzung der obenbezeichneten Zeiträume bei einer
höheren Verwaltungsbehörde beschäftigt werden. Es sinden alodann die §§ 25, 26
und 27 der Vorschriften entsprechende Anwendung.
III.
Die Ernennung der Referendare erfolgt durch die Juslizverwallung, die Er-
nennung der Gerichtsassessoren durch landesherrliche Bestallung.
IV.
Die Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Angust 1908 in Krast.
Die Verordnung vom 24. Februar 1905 (Ges. S. S. 3) wird aufgehoben.
V.
Von Rechtskandidaten, die auf ein vor dem 1. August 1908 eingereichtes
Gesuch zur ersten juristischen Prüfung oder zu einer Wiederholung dieser Prüsung
zugelassen worden sind, sind die unter Aufsicht zu fertigenden Arbeiten nicht zu
sordern. Das gleiche gilt für Kandidaten, die nach dem 1. August 1908 zu einer
Wiederholung der Prüfung zugelassen worden, wenn die Prüfung vor der Ver-
öffentlichung dieser Verordnung nicht bestanden und die Wiederholung der Prüsung
auf den schriftlichen oder mündlichen Teil beschränkt ist.
VI.
Wenn die Zulassung zu einer Prüfung oder zur Wiederholung einer Prüfung
auf ein vor dem 1. August 1908 eingereichtes Gesuch erfolgt, so sind für die
Prüsungsgebühr die bisherigen Vorschriften maßgebend.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucklem Fürsl-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 23. Juli 1908.
Günther, Fürst zu Schwarzburg.
J. V. Dr. Körbitz.