Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

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Ausnahme der Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe — oder 
gegen die zur Ansführung der bezeichneten Vorschriften erlassenen Bestimmungen zum 
Gegenstande haben, dem Gewerbeaussichtsbeamten für das Fürstentum der Inhalt 
des Strafbefehls oder die Urteilsformel nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen. 
Wenn die Staalsamwaltschaft die Erhebung der öffeutlichen Klage oder das Gericht 
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt oder demnächst Freisprechung oder Ein- 
stellung des Verfahrens erfolgt, so ist hiervon unter Darlegung der Gründe oder 
unter Ubersendung einer Abschrift des Gerichtsbeschlusses oder Urteils unverzũglich 
Mitteilung zu machen. Ferner ist anzugeben, ob gegen die gerichtliche Entscheidung 
ein Rechtsmittel eingelegt worden oder aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist. 
25. Von allen rechtskräftigen Entscheidungen, an denen Staats-, Gemeinde- 
oder Korporationskassen Juteresse haben, insbesondere von solchen Entscheidungen, 
aus welchen diese einen Anspruch an den Verurteilten herleiten können oder infolge 
deren Verpflichtungen gegen den Verurteilten aufhören, ist den betressenden Behörden 
unverzüglich Mitteilung zu machen. Dieses gilt namentlich in den Fällen des 
durch die Verurteilung eingetretenen Verlustes eines besoldeten Amtes sowie in 
bezug auf die wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 27 bis 29 des Gesetzes 
über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (R. G. Bl. 
1871 S. 353) ausgesprochenen, zur Postarmen= oder Unterstützungskasse fließenden 
Geldstrafen, hinsichtlich deren die Mitteilung an die betreffende Ober-Postdirektion erfolgt. 
Ist zur Belegung von Rechnungsposten oder aus einem sonstigen Grunde 
eine beglaubigte Abschrift der Urteilsformel erforderlich, so ist diese zu erteilen. 
In den Fällen des Amtsverlustes ist die Benachrichtigung der Behörde, die 
das Diensteinkommen zur Zahlung anzuweisen hat, von derjenigen Staatsanwalt= 
schaft zu bewirken, welche von dem Eintritte der Rechtskraft des Strafurteils zuerst 
Kenntnis erhält. 
26. Wird gegen eine der im § 136 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes 
vom 6. Juli 1884 in der Fassung vom 30. Juni 1900 (NR. G. Bl. 1900 
S. 585), § 147 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft vom 
5. Mai 1886 (R. G. Bl. 1900 S. 641), § 46 des Bau-Unfallversicherungs= 
gesetzes vom 11. Juli 1887 (R. G. Bl. 1900 S. 6098) bezeichneten Personen 
durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, daß sie den Unfall vorsätzlich oder aus 
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so ist dem Vorstande der beteiligten Berufs- 
genossenschaft eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte 
Abschrift der Urteilsformel mitzuteilen.
	        
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