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Ausnahme der Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe — oder
gegen die zur Ansführung der bezeichneten Vorschriften erlassenen Bestimmungen zum
Gegenstande haben, dem Gewerbeaussichtsbeamten für das Fürstentum der Inhalt
des Strafbefehls oder die Urteilsformel nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen.
Wenn die Staalsamwaltschaft die Erhebung der öffeutlichen Klage oder das Gericht
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt oder demnächst Freisprechung oder Ein-
stellung des Verfahrens erfolgt, so ist hiervon unter Darlegung der Gründe oder
unter Ubersendung einer Abschrift des Gerichtsbeschlusses oder Urteils unverzũglich
Mitteilung zu machen. Ferner ist anzugeben, ob gegen die gerichtliche Entscheidung
ein Rechtsmittel eingelegt worden oder aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist.
25. Von allen rechtskräftigen Entscheidungen, an denen Staats-, Gemeinde-
oder Korporationskassen Juteresse haben, insbesondere von solchen Entscheidungen,
aus welchen diese einen Anspruch an den Verurteilten herleiten können oder infolge
deren Verpflichtungen gegen den Verurteilten aufhören, ist den betressenden Behörden
unverzüglich Mitteilung zu machen. Dieses gilt namentlich in den Fällen des
durch die Verurteilung eingetretenen Verlustes eines besoldeten Amtes sowie in
bezug auf die wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 27 bis 29 des Gesetzes
über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (R. G. Bl.
1871 S. 353) ausgesprochenen, zur Postarmen= oder Unterstützungskasse fließenden
Geldstrafen, hinsichtlich deren die Mitteilung an die betreffende Ober-Postdirektion erfolgt.
Ist zur Belegung von Rechnungsposten oder aus einem sonstigen Grunde
eine beglaubigte Abschrift der Urteilsformel erforderlich, so ist diese zu erteilen.
In den Fällen des Amtsverlustes ist die Benachrichtigung der Behörde, die
das Diensteinkommen zur Zahlung anzuweisen hat, von derjenigen Staatsanwalt=
schaft zu bewirken, welche von dem Eintritte der Rechtskraft des Strafurteils zuerst
Kenntnis erhält.
26. Wird gegen eine der im § 136 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
vom 6. Juli 1884 in der Fassung vom 30. Juni 1900 (NR. G. Bl. 1900
S. 585), § 147 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft vom
5. Mai 1886 (R. G. Bl. 1900 S. 641), § 46 des Bau-Unfallversicherungs=
gesetzes vom 11. Juli 1887 (R. G. Bl. 1900 S. 6098) bezeichneten Personen
durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, daß sie den Unfall vorsätzlich oder aus
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so ist dem Vorstande der beteiligten Berufs-
genossenschaft eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte
Abschrift der Urteilsformel mitzuteilen.