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Artilkel IX.
Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß des Baues oder Betriebes der Bahn
gegen die Eisenbahnverwaltung etwa geltend gemacht werden, sollen von den Landes-
gerichten und — insoweit nicht Reichsgesebe Platz greifen — auch nach den Landes-
geseben beurteilt werden.
Artikel X.
Die Herzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regie-
rung verpflichten sich, von der Eisenbahnunternehmung und dem zu ihr gehörigen
Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, so lauge die Bahn sich im
Eigentum oder Betriebe der Königlich Preußischen Regierung befindet.
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecke, insbesondere auf die Berechuung
des gemeindestenerpflichtigen Reineinkommens und dessen Verteilung unter die be-
teiligten Gemeinden sinden vom 1. Jannar des auf die Betriebserösfnung folgen-
den Jahres an die Bestimmungen des Preußischen Kommunalabgabengesebes vom
14. Juli 1893 (Prenßische Gesetzsammlung S. 152) oder der künftighin etwa an
bessen Stelle tretenden späteren Gesetße in der gleichen Weise Anwendung, als wenn
die Bahn auf Königlich Preußischem Gebiete läge.
Bei der Besteuerung durch die Gemeinden soll ausgeschlossen sein, daß diese
höhere Stenersäße oder Steuersätze nach einem höheren Maßstabe anwenden oder
endlich andere Steuern auferlegen, als sie von den übrigen Gemeindeabgabepflichtigen
gefordert werden.
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene
Kalenderjahr.
Bei JFeststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der Bahn berührten
außerpreußischen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des § 47 Absatz 2 bezw.
Absatz 1 unter b des Prenßischen Kommunalsteuergesebes an dem gemeindesteuer-
pflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates verwalteten
Eisenbahnen beteiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben au Gehältern und
Löhnen zugrunde gelegt werden, die aus dem Betriebe der Bahn erwachsen.
Eine Besteuerung der Bahn durch andere korporative Verbände werden die
Herzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung nicht
zulassen.
Sofern dieser Vereinbarung zuwider Steuern erhoben werden sollten, haben
die genannten Regierungen die hierfür geleisteten Ausgaben der Königlich Preußischen
Regierung zu erstatten.