Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

1911 2 
Artilkel IX. 
Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß des Baues oder Betriebes der Bahn 
gegen die Eisenbahnverwaltung etwa geltend gemacht werden, sollen von den Landes- 
gerichten und — insoweit nicht Reichsgesebe Platz greifen — auch nach den Landes- 
geseben beurteilt werden. 
Artikel X. 
Die Herzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regie- 
rung verpflichten sich, von der Eisenbahnunternehmung und dem zu ihr gehörigen 
Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, so lauge die Bahn sich im 
Eigentum oder Betriebe der Königlich Preußischen Regierung befindet. 
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecke, insbesondere auf die Berechuung 
des gemeindestenerpflichtigen Reineinkommens und dessen Verteilung unter die be- 
teiligten Gemeinden sinden vom 1. Jannar des auf die Betriebserösfnung folgen- 
den Jahres an die Bestimmungen des Preußischen Kommunalabgabengesebes vom 
14. Juli 1893 (Prenßische Gesetzsammlung S. 152) oder der künftighin etwa an 
bessen Stelle tretenden späteren Gesetße in der gleichen Weise Anwendung, als wenn 
die Bahn auf Königlich Preußischem Gebiete läge. 
Bei der Besteuerung durch die Gemeinden soll ausgeschlossen sein, daß diese 
höhere Stenersäße oder Steuersätze nach einem höheren Maßstabe anwenden oder 
endlich andere Steuern auferlegen, als sie von den übrigen Gemeindeabgabepflichtigen 
gefordert werden. 
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene 
Kalenderjahr. 
Bei JFeststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der Bahn berührten 
außerpreußischen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des § 47 Absatz 2 bezw. 
Absatz 1 unter b des Prenßischen Kommunalsteuergesebes an dem gemeindesteuer- 
pflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates verwalteten 
Eisenbahnen beteiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben au Gehältern und 
Löhnen zugrunde gelegt werden, die aus dem Betriebe der Bahn erwachsen. 
Eine Besteuerung der Bahn durch andere korporative Verbände werden die 
Herzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung nicht 
zulassen. 
Sofern dieser Vereinbarung zuwider Steuern erhoben werden sollten, haben 
die genannten Regierungen die hierfür geleisteten Ausgaben der Königlich Preußischen 
Regierung zu erstatten.
	        
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