Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

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sie von allen Seiten besichtigt werden können. Zu Zwecken, welche die Fabrikation 
der in diesen Vorschriflen genannten Getränke nachteilig beeinflussen können, dürfen 
die Ränme nicht benutzt werden. 
Die Flaschen, in denen kohlensaure Getränke abgegeben werden, müssen vor 
der Füllung gründlich gereinigt werden. Die Benutzung von an der Mündimg 
beschädigten Flaschen und von Flaschen mit schadhafter Gummidichtung ist untersagt. 
86. 
Alle Apparate zur Herstellung und zum Ausschank der Getränke müssen ge- 
nügend widerstandsfähig gebaut und erhalten werden. Die Festigkeit der Wandungen 
ist in sinngemäßer Anwendung nach den beim Ban von Dampfkesseln geltenden 
Grundsätzen zu beurteilen. 
Apparate, deren Widerstandsfähigkeit nicht mehr genügend ist, dürfen nicht 
im Betrieb erhalten werden. 
87. 
Bei Verwendung von flüssiger Kohlensäure müssen die benutzten eisernen 
Kohlensäureflaschen den Anforderungen der Eisenbahnverkehrsvorschristen für ver- 
flüssigte oder verdichtete Gase entsprechen. Zwischen jeder Flasche und den daran 
angeschlossenen Mischgefäßen ist ein Druckverminderungsventil oder ein Gasbehälter 
von mindestens 100 Liter Rauminhalt einzuschalten. Letterer ist mit Manometer 
und Sicherheitsventil zu versehen. Werden Druckverminderungsventile verwendet, 
so muß das Mischgesäß, wenn es über zwei Liter Inhalt hat, mit Manometer 
und Sicherheitsventil ausgerüstet sein. Werden mehrere Mischgesäße an dieselbe 
Kohlensäureleitung angeschlossen, so genügt die Aubringung eines Sicherheitsventils 
in der gemeinschaftlichen Leitung vor den Mischgesäßen, wenn die freie Durchgangs- 
öffnung des Sicherheitsventils dem Querschnitt der gemeinsamen Leitung entspricht. 
Bei Verwendung von Selbstentwicklern für Kohlensäure, die unter Druck 
stehen, muß das Entwicklungsgefäß mit Manometer und Sicherheitsventil versehen 
sein. Die Manometer an den Gasbehältern, Mischgesäßen und Cutwicklern müssen 
einen Kontrollflansch zur Anbringung des amtlichen Kontrollmanometers und eine 
deutliche Marke für den zulässigen höchsten Betriebsdruck des Apparats auf dem 
Zisserblatle haben. Die Dichtung der Sicherheitsventile muß unter Ausschluß von 
Meichgummi bewirkt werden. Ihre Belastung darf höchstens bie zu der Grenze 
erfolgen, daß sie bei Uberschreitung des zulässigen höchsten Betriebsdrucks des 
Apparals anfangen abzublasen. 
An den zur Herstellung der Getränke dienenden Apparaten — bei Selbst-
	        
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