* 1911
Die Widerstandsfähigkeit wird angenommen, wenn der Apparat, nachdem er
in Gegenwart des Sachverständigen dem eineinhalbfachen Betrage des nach § 7 an
den Apparaten zu bezeichnenden zulässigen höchsten Betriebsdrucks ausgeseht worden
ist, keine Undichtigkeiten und Formveränderungen zeigt. Bei der Prüfung müssen
die auf den Apparaten anzubringenden Manometer richtig zeigen und die Sicher-
heitsventile nach eingetretener Entlastung der Apparate bei Uberschreitung des zu-
lässigen höchsten Betriebsdrucks anfangen zu blasen. Die Belastungsgewichte der
Sicherheitsventile sind gegen Verschiebungen, ihre Federn gegen Uberlastungen zu
sichern. Die Art dieser Sicherungen und die Belastung der Sicherheitsventile ist
in der Bescheinigung anzugeben.
II. Prüfung auf Gesundheitsunschädlichkeit.
Die Mischgefäße und metallenen Ausschankgefäße sind nach zweckentsprechender
Reinigung je nach der Verwendung, zu der sie bestimmt sind, mit Mineralwasser
oder Limonade zu füllen und nach amtlichem Verschluß ihrer Sffnungen durch den
Sachverständigen mindestens 12 Stunden unter den bei ihrem Betriebe zulässigen
höchsten Druck, der durch Kohlensäure zu erzeugen ist, zu belassen. Danach ist aus
jedem zu prüfenden Gefäße durch die zuständige Behörde eine Probe von etwa
2 Liter der Flüssigkeit in reine Flaschen zu füllen und nach amtlicher Versiegelung
einem chemischen Sachverständigen zur Prüfung auf schädliche Metallsalze (Kupfer,
Zink, Bleisalze und dergleichen) zu übergeben.
III. Gemeinsame Vorschriften.
Ergeben sich bei der Prüsung Mängel, so haben die Sachverständigen den
Betriebsunternehmer oder Hersteller darauf aufmerksam zu machen und erforder-
lichenfalls die Beseitigung nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist durch eine Nach-
prüfung festzustellen.
Die Sachverständigen haben dem Betriebsunternehmer oder Hersteller über
den Ausfall der Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen und Abschrift der zu-
ständigen Behörde zu übersenden.