Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

* 1911 
Die Widerstandsfähigkeit wird angenommen, wenn der Apparat, nachdem er 
in Gegenwart des Sachverständigen dem eineinhalbfachen Betrage des nach § 7 an 
den Apparaten zu bezeichnenden zulässigen höchsten Betriebsdrucks ausgeseht worden 
ist, keine Undichtigkeiten und Formveränderungen zeigt. Bei der Prüfung müssen 
die auf den Apparaten anzubringenden Manometer richtig zeigen und die Sicher- 
heitsventile nach eingetretener Entlastung der Apparate bei Uberschreitung des zu- 
lässigen höchsten Betriebsdrucks anfangen zu blasen. Die Belastungsgewichte der 
Sicherheitsventile sind gegen Verschiebungen, ihre Federn gegen Uberlastungen zu 
sichern. Die Art dieser Sicherungen und die Belastung der Sicherheitsventile ist 
in der Bescheinigung anzugeben. 
II. Prüfung auf Gesundheitsunschädlichkeit. 
Die Mischgefäße und metallenen Ausschankgefäße sind nach zweckentsprechender 
Reinigung je nach der Verwendung, zu der sie bestimmt sind, mit Mineralwasser 
oder Limonade zu füllen und nach amtlichem Verschluß ihrer Sffnungen durch den 
Sachverständigen mindestens 12 Stunden unter den bei ihrem Betriebe zulässigen 
höchsten Druck, der durch Kohlensäure zu erzeugen ist, zu belassen. Danach ist aus 
jedem zu prüfenden Gefäße durch die zuständige Behörde eine Probe von etwa 
2 Liter der Flüssigkeit in reine Flaschen zu füllen und nach amtlicher Versiegelung 
einem chemischen Sachverständigen zur Prüfung auf schädliche Metallsalze (Kupfer, 
Zink, Bleisalze und dergleichen) zu übergeben. 
III. Gemeinsame Vorschriften. 
Ergeben sich bei der Prüsung Mängel, so haben die Sachverständigen den 
Betriebsunternehmer oder Hersteller darauf aufmerksam zu machen und erforder- 
lichenfalls die Beseitigung nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist durch eine Nach- 
prüfung festzustellen. 
Die Sachverständigen haben dem Betriebsunternehmer oder Hersteller über 
den Ausfall der Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen und Abschrift der zu- 
ständigen Behörde zu übersenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.