Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 231. 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenausbruch und von jedem ersten 
Seuchenverdacht in einer Ortschaft dem Vorstand desjenigen landesherrlichen oder 
Staats-Gestüts, in dessen Bezirke der Seuchenort liegt, ferner sämtlichen in Betracht 
kommenden Beschälstationen und Hengsthaltern (§ 35) sofort Mitteilung zu machen. 
8 232. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Beschälseuche stattgefunden hat, so 
kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher an dem Seuchenort oder in dessen 
Umgegend vorhandenen Hengste und Stuten und erforderlichenfalls zu diesem Zwecke 
die Vorführung der Pferde an bestimmten Stellen von der Polizeibehörde angeordnet 
werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
a) Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
8 233. 
Den Ausbruch der Beschälseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und 
in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. 
8 234. 
(1) Pferde, die an der Beschälseuche leiden, dürfen so lange nicht zur Begattung 
zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt ihre vollständige Heilung 
und Unverdächtigkeit festgestellt ist. 
(2) Die Landesregierung kann die Kennzeichnung dieser Pferde anordnen. 
8 235. 
Die seuchenkranken Pferde sind, sofern der Besitzer nicht ihre Tötung vorzieht, 
für die Dauer der sichtbaren Erkrankung und außerdem von dem durch den beamteten 
Tierarzt festgestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen an noch für 
3 Jahre folgenden Beschränkungen zu unterwerfen: 
a) Die seuchenkranken Hengste dürfen nicht mit gesunden Stuten und die seuchen— 
kranken Stuten nicht mit gesunden Hengsten in einem Stallraum untergebracht 
werden. Der Besitzer hat Anordnungen und Einrichtungen zu treffen, die eine 
geschlechtliche Berührung der kranken Pferde mit gesunden wirksam verhindern. 
b) Ein Wechsel des Gehöfts darf ohne polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. 
Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, 
so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Ein— 
treffen der Pferde rechtzeitig zu benachrichtigen.
	        
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