1912 11
bereitung ist dem Prüfling ein Tag zu lassen. Bei Beginn der Lehrprobe hat
der Prüfling eine ausführliche schriftliche Präparation einzureichen. — Prüflingen,
welche in Naturlehre geprüft werden, muß in geeigneter Weise Gelegenheit geboten
werden, ihre Bekanntschaft mit physikalischen Instrumenten und mit den für den
Unterricht erforderlichen praktisch-chemischen Arbeiten darzutun.
8 13.
Nach dem Ausfall der gesamten Prüfung entscheidet die Kommission, ob die
Prüfung bestanden ist; die Leistungen in jedem einzelnen Prüfungsfache sind zu
diesem Zwecke nach den Abstusungen sehr gut, gut, im ganzen gut, ge-
nügend, nicht genügend, zu zensieren. Ist die Prüfung bestanden, so ist sie
schließlich durch eine Hauptzenfur zu kennzeichnen.
Hat der Prüfling den Forderungen der Prüfungsordnung nicht völlig ent-
sprochen, so entscheidet die dem Bewerber vorgesetzte oberste Schulbehörde nach dem
Berichte der Kommission, ob er zu einer Ergänzungsprüfung zugelassen werden
soll oder nicht. Derselben Behörde bleibt es auch überlassen, darüber zu befinden,
ob eine Wiederholung der ganzen Prüfung zulässig ist.
814.
Nach bestandener Prüfung erhält der Geprüfte ein von den Mitgliedern der
Kommission unterschriebenes und von seiner obersten Schulbehörde beglaubigtes
Prüfungszeugnis. — Jede Regierung erhält Abschrift des Prüfungsprotokolls be-
treffs der von ihr gemeldeten Prüflinge.
8 16.
Innerhalb der 5 auf die Ablegung der Prüfung folgenden Jahre ist einmal
die Ablegung einer Erweiterungsprüfung möglich, bei der der Prüfling in schrift-
licher und mündlicher Prüfung seine Kenntnisse in einem Unterrichtsfach, in dem
er vorher nicht geprüft worden ist, nachweisen kann.
8 16.
Die Kosten der Prüfung, zu denen der Prüsling bei Ablegung der ganzen
Prüfung 50, bei Ergänzungs= und Erweiterungsprüfungen 25 „/7 beizutragen
hat, hat jede Regierung für die von ihr angemeldeten Prüflinge zu zahlen.