Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 11 
bereitung ist dem Prüfling ein Tag zu lassen. Bei Beginn der Lehrprobe hat 
der Prüfling eine ausführliche schriftliche Präparation einzureichen. — Prüflingen, 
welche in Naturlehre geprüft werden, muß in geeigneter Weise Gelegenheit geboten 
werden, ihre Bekanntschaft mit physikalischen Instrumenten und mit den für den 
Unterricht erforderlichen praktisch-chemischen Arbeiten darzutun. 
8 13. 
Nach dem Ausfall der gesamten Prüfung entscheidet die Kommission, ob die 
Prüfung bestanden ist; die Leistungen in jedem einzelnen Prüfungsfache sind zu 
diesem Zwecke nach den Abstusungen sehr gut, gut, im ganzen gut, ge- 
nügend, nicht genügend, zu zensieren. Ist die Prüfung bestanden, so ist sie 
schließlich durch eine Hauptzenfur zu kennzeichnen. 
Hat der Prüfling den Forderungen der Prüfungsordnung nicht völlig ent- 
sprochen, so entscheidet die dem Bewerber vorgesetzte oberste Schulbehörde nach dem 
Berichte der Kommission, ob er zu einer Ergänzungsprüfung zugelassen werden 
soll oder nicht. Derselben Behörde bleibt es auch überlassen, darüber zu befinden, 
ob eine Wiederholung der ganzen Prüfung zulässig ist. 
814. 
Nach bestandener Prüfung erhält der Geprüfte ein von den Mitgliedern der 
Kommission unterschriebenes und von seiner obersten Schulbehörde beglaubigtes 
Prüfungszeugnis. — Jede Regierung erhält Abschrift des Prüfungsprotokolls be- 
treffs der von ihr gemeldeten Prüflinge. 
8 16. 
Innerhalb der 5 auf die Ablegung der Prüfung folgenden Jahre ist einmal 
die Ablegung einer Erweiterungsprüfung möglich, bei der der Prüfling in schrift- 
licher und mündlicher Prüfung seine Kenntnisse in einem Unterrichtsfach, in dem 
er vorher nicht geprüft worden ist, nachweisen kann. 
8 16. 
Die Kosten der Prüfung, zu denen der Prüsling bei Ablegung der ganzen 
Prüfung 50, bei Ergänzungs= und Erweiterungsprüfungen 25 „/7 beizutragen 
hat, hat jede Regierung für die von ihr angemeldeten Prüflinge zu zahlen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.