Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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Ob die Arbeiter ausdrücklich als Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, 
Werkmeister, Techniker oder sonstige gewerbliche Arbeiter angenommen sind oder 
mr tatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Handwerkern oder von 
hrößeren Gewerbeunternehmungen angenommen sind, ob sie in deren Behanfung, 
ob sie in Werkstuben, Werkstätten, in Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf 
Baupläten und bei Banten arbeiten, ist unerheblich. 
Die Arbeiter in Hüttenwerken, auf Zimmerplähßen und anderen Bauhöfen 
gehören zu den gewerblichen Arbeitern und sind demnach zur Führung eines 
Arbeitsbuchs verpflichtet. 
II. Als gewerbliche Arbeiter im Siune des Titels VII der Gewerbeordnung 
sind nicht anzusehen und deshalb zur Führung eines Arbeitsbuchs nicht verpflichtet: 
1. Kinder, die bei ihren Angehörigen und für diese, und zwar nicht auf 
Grund eines Arbeitsvertrags, mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind, 
2. Personen, die im Gesindeverhältnisse stehen, 
3. die mit gewöhnlichen, auch anßerhalb des Gewerbes vorkommenden 
Arbeiten beschäftigten Tagelöhner und Handarbeiter, 
4. Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften. 
III. Personen, die nach der Auffassung der Behörde vermöge der Art ihrer 
Beschäftigung eines Arbeitsbuchs nicht bedürfen, ist die Ausstellung eines solchen, 
wenn sie von ihnen beantragt wird, nicht zu verweigern. 
IV. Die Arbeitsbücher werden von den Ortspolizeibehörden ausgestellt. Sie 
müssen nach Format, Papier und Druck der von dem Reichskanzler unter 
dem 7. November 1900 festgestellten Einrichtung entsprechen und insbesondere für 
die Eintragungen der Arbeitgeber mindestens 24 Seiten enthalten. Arbeitsbücher 
mit größerer Seitenzahl sind zulässig, doch müssen die Angaben der Seitenzahl, 
sowie die Vordrucke für die Eintragungen und deren Numerierung bis zur leßten 
Seite fortlaufen. Für minderjährige Arbeiter der unter Aufsicht der Bergbehörden 
stehenden Betriebe gelangt das für gewerbliche Arbeiter vorgeschriebene Arbeitsbuch- 
formular mit der Maßgabe zur Einführung, daß in jedes Arbeitsbuch hinter 
Seite 2 ein besonderer, aus 4 Seiten bestehender Bogen einzuheften ist, auf dem 
die Bestimmungen der §§ 92 bis 98, 197, 201 des Berggesetzes, 56 92 bis 98 
in der Fassung von Artikel 195 des Ausführungsgeseyzes zum Bürgerlichen Ge- 
sebbuche vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 51), abzudrucken sind. Die 4 Seiten 
dieses Bogens sind mit den Seitenzahlen 29, 20b, 2c, 24 zu versehen. Die
	        
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