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Ob die Arbeiter ausdrücklich als Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte,
Werkmeister, Techniker oder sonstige gewerbliche Arbeiter angenommen sind oder
mr tatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Handwerkern oder von
hrößeren Gewerbeunternehmungen angenommen sind, ob sie in deren Behanfung,
ob sie in Werkstuben, Werkstätten, in Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf
Baupläten und bei Banten arbeiten, ist unerheblich.
Die Arbeiter in Hüttenwerken, auf Zimmerplähßen und anderen Bauhöfen
gehören zu den gewerblichen Arbeitern und sind demnach zur Führung eines
Arbeitsbuchs verpflichtet.
II. Als gewerbliche Arbeiter im Siune des Titels VII der Gewerbeordnung
sind nicht anzusehen und deshalb zur Führung eines Arbeitsbuchs nicht verpflichtet:
1. Kinder, die bei ihren Angehörigen und für diese, und zwar nicht auf
Grund eines Arbeitsvertrags, mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind,
2. Personen, die im Gesindeverhältnisse stehen,
3. die mit gewöhnlichen, auch anßerhalb des Gewerbes vorkommenden
Arbeiten beschäftigten Tagelöhner und Handarbeiter,
4. Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften.
III. Personen, die nach der Auffassung der Behörde vermöge der Art ihrer
Beschäftigung eines Arbeitsbuchs nicht bedürfen, ist die Ausstellung eines solchen,
wenn sie von ihnen beantragt wird, nicht zu verweigern.
IV. Die Arbeitsbücher werden von den Ortspolizeibehörden ausgestellt. Sie
müssen nach Format, Papier und Druck der von dem Reichskanzler unter
dem 7. November 1900 festgestellten Einrichtung entsprechen und insbesondere für
die Eintragungen der Arbeitgeber mindestens 24 Seiten enthalten. Arbeitsbücher
mit größerer Seitenzahl sind zulässig, doch müssen die Angaben der Seitenzahl,
sowie die Vordrucke für die Eintragungen und deren Numerierung bis zur leßten
Seite fortlaufen. Für minderjährige Arbeiter der unter Aufsicht der Bergbehörden
stehenden Betriebe gelangt das für gewerbliche Arbeiter vorgeschriebene Arbeitsbuch-
formular mit der Maßgabe zur Einführung, daß in jedes Arbeitsbuch hinter
Seite 2 ein besonderer, aus 4 Seiten bestehender Bogen einzuheften ist, auf dem
die Bestimmungen der §§ 92 bis 98, 197, 201 des Berggesetzes, 56 92 bis 98
in der Fassung von Artikel 195 des Ausführungsgeseyzes zum Bürgerlichen Ge-
sebbuche vom 11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 51), abzudrucken sind. Die 4 Seiten
dieses Bogens sind mit den Seitenzahlen 29, 20b, 2c, 24 zu versehen. Die