1912 279
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
20. Stück vom Jahre 1912.
Inhalt: Ministerial-Belanntmachung, betressend eine Anderung der Postordnung. S. 279.—
Verordmung, betreffend die neue Satzung für die Magdeburgische Land-Feuersogietät.
S. 281.
XXXVII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 23. November 1912,
betreffend eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Die nachstehende Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges.-S.
S. 197) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Rudolstadt, den 23. November 1912.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
nderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt
geändert.
1) Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist in
Abs. III statt „Pappepatronen müssen eine Wandstärke von mindestens
0,7 mm haben“, zu setzen:
Pappepatronen müssen so beschaffen sein, daß ein Brechen der Pappe bei der Be-
förderung ausgeschlossen ist.
In demselben § (6) ist der Abs. V zu streichen und der bis-
herige Abs. VI mit V zu bezeichnen.
Ausgegeben in Rudolfkadt am 28. Dezember 1912.
Farnl. Schwarzb.-Rudolfl. Gesetzsammlung LXXIII. 30