1912
Gesetzfammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
1. Stück vom Jahre 1912.
Inhalt: Ministerial-Belanntmachung, betressend die auf Grund der §§ 1449 und 1455 der
Reichsversicherungsordnung zu gewährende Vergütung.
& I. Ministerial-Bekanntmachung
vom 8. Jannar 1912.
Entsprechend einer Vereinbarung der bei der Thüringischen Landes-Versicherungs-
anstalt beteiligten Regierungen bestimmen wir folgendes:
1. Auf Grund von § 1455 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Reichsversicherungs-
ordnung wird die Vergütung für die mit Ausstellung, Umtausch und Er-
neuerung der Quittungskarten verbundenen Geschäfte auf ein Prozent
des Werts der verwendeten Beitragsmarken festgesetzt.
Soweit nicht nach § 1449 der Reichsversicherungsordnung eine Einigung
erfolgt ist oder künftig erfolgt, wird die für Einziehung der Beiträge zur
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung zu gewährende Vergütung fest-
geset auf
a) vier Prozent des Werts der verwendeten Beitragsmarken für die
Orts-, Land= und Innungskrankenkassen und Gemeindekrankenversiche-
rungen,
b) einundeinhalb Prozent des Werts der verwendeten Beitrags-
marken für die Betriebs= (Fabrik-) und Bankrankenkassen und Knapp-
schaftskassen.
Die Vergütung nach Nr. 1 ist gleichzeitig mit der Vergütung nach Nr. 2
zu berechnen.
Farfl. Schwarzb.-Rudolst. Gesevsammlung LXXIII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 12. Jannar 1912.
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