1913 199
XXX. Ministerial-Verordnung
vom 22. Mai 1913
zur weiteren Ausführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte.
In Ergänzung der Bestimmung unter Ziffer II der Verordnung zum Ver-
sicherungsgesetz für Angestellte vom 12. Juli 1912 (Ges.-S. S. 89) bestimmen
wir hiermit folgendes:
1) Die Krankheitsbescheinigungen des § 54 Abs. 2 des Versicherungsge-
setzes für Angestellte können für die in Reichs= oder Staatsbetrieben
Beschäftigten auch durch die vorgesetzten Dienstbehörden ausgestellt werden.
2) Die Gemeinde= und Gutsbezirksvorstände haben die Bescheinigungen nach
dem beigefügten probeweise ausgefüllten Muster auszustellen.
Rudolstadt, den 22. Mai 1913.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Ubtellung des Jnnern.
Werner.
Anlage.
Krankheitsbescheinigung.
54 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte.)
Der Gutsverwalter Heinrich Raspe in N. N., geboren im Jahre 1873 zu
Schwarza, Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt, Landratsamtsbezirk Rudolstadt, war
vom 15. Juli 1913 bis zum 5. September 19138 arbeitsunfähig und verhindert,
seine Berufstätigkeit fortzusetzen. Der Erkrankte hat sich die Krankheit weder vor-
sätzlich, noch bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Ver-
brechens, noch durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln
zugezogen.
N. N., den 15. Oktober 1913.
Gemeindevorstand.
(Siegel) r Gutsbezirksvorstand.
N. N.