Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

204 1913 
C) Ob die Vorschriften der Polizei-Verordnung vom 3. Februar 1913 über 
den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken (Ges.-S. S. 21) 
beachtet werden. 
86. 
Zur Beseitigung vorgefundener Mängel ist, wenn ihre Abslellung nicht sofort 
durchführbar ist, von der Ortspolizeibehörde auf Grund des Gesetzes vom 6. De- 
zember 1892 (Ges.-S. S. 238), betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden 
und den Erlaß polizeilicher Verordnungen, das Erforderliche zu verfügen. 
Vorschriftswidrige Waren können auch mit zu Protokoll gegebener Zustimmung 
des Geschäftsinhabers oder seines Vertreters sofort vernichtet werden, falls sie von 
der Ortspolizeibehörde nicht als Beweismittel für das spätere Strafverfahren zu 
beschlagnahmen sind. 
86. 
Wegen der Übertretungen der Vorschriften der im § 4 erwähnten Verord- 
nungen hat die Ortspolizeibehörde die Strafen festzusepxen, wenn nicht nach der 
Beschaffenheit der Umstände eine die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde über- 
schreitende Strafe angemessen erscheint, in welchem Falle die gerichtliche BVerfol- 
gung durch den Amtsanwalt zu veranlassen ist. 
Mit besonderer Strenge sind Fälle der Anferligung von Arzneien auf ärzt- 
liche Verordnung zu verfolgen. In allen diesen Fällen ist dem zuständigen Land- 
ratsamt Anzeige zu erstatten, das gegebenenfalls auf Grund des §5 35 Abf. 4 
der Reichsgewerbeordnung Verfügung treffen wird. 
87. 
Über die Besichtigung ist unter Zuziehung des Geschäftsinhabers oder seines 
Beauftragten an Ort und Stelle von der Ortspolizeibehörde unter Mitwirkung 
des Bezirksphysikus eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Geschäftsinhaber 
von der Ortepolizeibehörde kosteupflichtig Abschrift zu erteilen ist. 
8 8. 
Am Schlusse eines jeden Jahres erstattet der Bezirksphysikus dem Landrats- 
amte einen Bericht über die slaltgesundenen Besichtigungen und deren Ergebnisse. 
Die Landratsämter haben die erstatteten Jahresberichte bis zum 1. Febrnar des 
nächstfolgenden Jahres mit etwa zu machenden Bemerkungen an das Ministerium 
weiter zu geben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.