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1913
„5., Konsumvereine und ähnliche Erwerbsvereine und Wirtschaftsgenossen-
schaften, insoweit sie nicht schon unter 4# und b fallen“;
„6., ungeteilte Erbmassen“.
Artikel 2.
a) Im § 3 fällt der Buchstabe b fort und vor „Gewerbe“ ist einzufügen:
„Eisenbahn-“, vor „Grundbesi“ ist zu setzen: „eigenen oder gepachteten“
b) Der Eingang des §5 3 Abs. 3 lautet künftig:
„Die vorstehende Bestimmung findet auch auf die im § 2 unter 4, 5
und 6 bezeichneten Stenerpflichtigen, die ihren Sit“ usw.
) Der letzte Absatz des § 3 fällt weg.
Artikel 3.
a) Im § 5 Abs. 1 fallen die Worte: „und deren Beamten“ fort.
b) Der 8 5 Abs. 2 wird wie folgt ersetzt:
„Das Ministerium ist ermächtigt, zur Vermeidung einer Doppelbestenerung
der dem Sienerrechte mehrerer Staaten unterliegenden Personen, ins-
besondere in Fällen, die durch das Reichodoppelsteuergesetz überhaupt keine
oder keine zweifellose Regelung erfahren haben, mit anderen Bundes-
staaten Vereinbarungen zu treffen, durch welche die Heranziehung zur
Einkommensteuer unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit auch
abweichend von den in diesem Gesee enthaltenen Vorschriften geregelt wird.“
Artikel 4.
Im § 6 ist der Text unter b bis c zu streichen und dafür einzusetzen:
„b) das Deutsche Reich,
J) die auf Grund reichs= oder landesgeseblicher Vorschriften errichteten Berufs-
genossenschaften, Kranken-, Pensions-, Witwen= und Waisen-, sowie Sterbe-
kassen, soweit ihre Unternehmungen keinen gewerblichen Charakter tragen.
) das Militäreinkommen:
1. der Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes,
2. aller Angehörigen des aktiven Heeres während der Zeit einer Mobil-
„machung (Art. 46 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874),
J) die auf Grund von Reichsgeseten steuerfrei zu lassenden Pensionszuschüsse
an die Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebenen,
) die Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes während ihrer