Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 39 
861. 
1. Die Urschriften der Entscheidungen werden mit den schriftlichen Berichten Sam mgalten 
und den in 8 14 erwähnten Sondergutachten in Sammelakten vereinigt und u 
dauernd aufbewahrt. 
2. Bei dem Oberverwaltungsgericht wird eine Spruchsammlung eingerichtet, 
in die alle Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in zweifelhaften und wich- 
tigen Rechtsfragen aufzunehmen sind. Für die Eintragungen in diese Sammlung 
sind die Berichterstatter verantwortlich. 
3. Der Präsident trifft wegen der Einrichtung der Sammelakten und der 
Spruchsammlung die näheren Anordnungen. 
862. 
Wegen der Aufbewahrung und der Vernichtung der Akten trifft der Präsi- wsbewa 
dent die erforderlichen Bestimmungen. Vernschlmung 
der Alten. 
8 63. 
Das Geschäftsjahr des Oberverwaltungsgerichts ist das Kalenderjahr. Geschöltslabr. 
8 64. 
Am Schluß jedes Geschäftsjahrs erstattet der Präsident einen Geschäfts- 4% 
bericht an die beteiligten Regierungen. ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.