1914 208
Gesetzjammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
13. Stück vom Jahre 1914.
Inhalt: Polizei-Verordnung über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von
Azelylen sowie die Lagerung von Kalziumkarbid (Azelylenverordnung). S. 203.
XXVII. Polizei-Verordnung
vom 1. Juli 1914
über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen
sowie die Lagerung von Kalziumkarbid (Azetylenverordnung).
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen
(Ges.-S. S. 238), wird verordnet, was folgt:
8 1.
Wer Aszetylen herstellen und verwenden oder wer Kalziumkarbid lagern will,
hat dies unbeschadet der Bestimmungen im § 35 spätestens bei der Inbetriebsezung
der Anlage dem Landratsamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betrieb stattfinden
soll. Daneben sind die Verkäufer von Azetylenanlagen verpflichtet, der vorbezeich-
neten Behörde spätestens bei der Ablieferung der Apparate diejenigen Personen zu
bezeichnen, welche Azetylenanlagen zum Zwecke der Herstellung von Azetylen er-
werben.
Mit der ersteren Anzeige sind zwei genaue Beschreibungen und zwei deutliche
Schniltzeichuungen der Apparate mit eingetragenen Maßen sowie bei nicht im
Freien aufzustellenden, feststehenden Apparaten zwei deutliche Baurisse und Lage-
pläne des Aufstellungsraums vorzulegen. Aus diesen müssen alle im Umkreis von
Ausgegeben in Rudolstadt am 25. Juli 1911.
Farsl. Schwarzb.-Rudolfl. Gesehsammlung I.XXV.