Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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nehmungen enthalten. Ferner ist anzugeben, ob bei der Beschickung oder Ent- 
schlammung unzulässige Mengen von Azetylen entwichen sind, und ob sich im 
Schlamme starke Dunkelfärbung (Polymerisatiouserscheinungen erheblicher Art) ge- 
zeigt hat. 
2. In dem Bericht ist zum Schlusse eine gutachtliche Kußerung darüber ab- 
zugeben, ob dem Antrag entsprochen werden kann. 
VI. 1. Der Prüfungsbericht ist dem Vorsitzenden der technischen Aussichts- 
kommission vorzulegen. 
2. Dieser führt — zunächst auf schriftlichem Wege — im Bedarfsfall, 
namentlich bei Zweifeln über die Zulassung von Apparatentypen, auf dem Wege 
mündlicher Beratung die Entscheidung der Kommission darüber herbei, ob den 
Bundesregierungen die Genehmigung oder Ablehnung der Auträge zu empfehlen 
ist. Erforderlichenfalls kann die technische Aufsichtskommission eine Wiederholung 
der Betriebsprüfung in ihrer Gegenwart oder eine Ergänzung der Prüfung zwecks 
Aufklärung von Zweifeln anordnen. Die Entscheidungen der technischen Aussichts- 
kommission sind endgültig; sie sind mit Gründen zu versehen. 
3. Vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung ist der Antragsteller zu ver- 
ständigen. Erklärt er sich zur Abänderung des Apparates bereit, ohne daß eine 
grundsähliche Anderung des Typs eintritt, so ist nach Ziffer III zu verfahren. Von 
einer Vorprüfung wird in solchen Fällen abgesehen. 
VII. Die technische Aussichtskommission gibt den geprüften Apparatentypen, 
die von ihr zur Zulassung gemäß den §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 der Polizei- 
Verordnung empfohlen werden, Typennummern, und zwar unter dem Buchstaben.) 
mit fortlaufender Beizahl für solche Apparate, welche gemäß § 12, unter dem Buch- 
staben A mit sortlaufender Beizahl für solche, welche gemäß § 14 zugelassen werden 
sollen. Beagid= und ähnlichen Apparaten sowie Azetylenfackeln werden sortlaufende 
Nummern erteilt. Die technische Aufsichtskommission führt ein Verzeichnis über 
die erteilten Nummern. Zur Zulassung des Apparatentyps sind dem Ministerium 
von der technischen Aufsichtskommission die Entscheidung unter Angabe der Typen- 
uummern sowie je eine von ihr beglaubigte Zeichnung, Beschreibung und Betriebs- 
vorschrift des geprüften Apparates zu übersenden.
	        
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