Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

besonders 
in Absicht 
auf die Crimi- 
nal, Polizei. 
17: 
d) die ersten elnfachen Dlebstähle und Betrügerelen, deren Gegenstand den 
Werth von Zehn Gaulden nicht übersteigt, 
alles jedoch nur, in so ferne die hier aufgezählten Handlungen nicht mit andern schwe- 
reren Vergehungen concurriren, als in welchem Falle der Oberamts-Rlchter auch die 
Untersuchung der erstern zu übernehmen befugt und verpflichtet ist. 
9. 105. 
Auch in den zur oberamtsrichterlichen Competenz geeigneten Faͤllen hat der Ober- 
amtmann nicht allein den Oberamts Richter auf jedesmaliges Erfordern von Doll- 
zel wegen zu unterstüten, sondern auch unaufgefordert dle ihm anvertraute Polljel= 
Gewalt und das ihm untergeordnete Polizel-Personal zu Emdeckung der Verbrechen, 
zu Verfolgung und Festhaltung des Thäters zu verwenden, überhaupt aber und bis 
zur Uebergabe an den Oberamts-Richter alles dasjenige vorzukehren, was die rich- 
terliche Untersuchung zu erleichtern und den Erfolg derselben zu sichern geeignet 
seon dürfte. 
Mit der wirklichen Untersuchung aber hat sich der Oberamtmann keineswegs 
zu befassen, olelmehr, so bald er nur immer von der Zuständigkelt des Oberamts- 
Richters die amtliche Ueberzeugung erhalten, diesem die weitere Verfügung anbesm- 
zugeben. 
Die Veranstaltung einer Legal-Inspection liegt dem Oberamtmann ob, wofern 
es nicht unzweifelhaft ist, daß die Sache sich zur Competenz des Oberamts Richters 
eignet. 
Unter denselben Voraussetzungen kann eine Houssuchung durch den Oberemt- 
mann, oder — nach geschehener Uebergabe — durch den Oberamts-Richter verfügt 
werden. Auch den Orts-WVorstehern ist dieselbe unter den gesetzlichen Bedingungen 
gestattet. 
s. 106. 
Die Verhaftung des Angeschuldigten ist in den gesetzlich hiezu geelgneten Faällen 
nicht allein dem Oberamts-Richter, sondern auch dem Oberamtmann und jedem 
Orts. Vorsteher erlaubt. 
Was die Erlassung von Seeckbrlefen betrifft, so ist auch diese nach Verschiedenheit 
der Fälle sowohl dem Oberamts-Richter als dem Oberamtmanne, beiden jedoch nur
	        
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