234 1914
Für Anfertigung der hänslichen Arbeit, bei deren Wahl Wünsche des Prüf-
liugs möglichst zu berücksichtigen sind, wird eine Frist von 8 Wochen gewährt, die
nur von der geschäftsführenden Regierung verlängert werden kann. Die benußten
Hilfsmittel sind genau anzugeben; eine Versicherung darüber, daß diese Angaben
vollstäudig sind, und daß fremde Hilfe nicht beuutzt ist, ist den Arbeiten beizufügen.
Für die Klausurarbeit werden 4 Stunden Zeit gegeben; bei Prüfung in den
Fremdsprachen ist der Gebrauch eines Wörterbuchs nicht geslattet.
Durch einstimmigen Beschluß kann die Prüfungskommission mit Rücksicht auf
den Ausfall der Hausarbeit die Fortsehung der Prüfung ablehnen.
810.
Den Termin für die mündliche und die praktische Prüfung bestimmt der Vorsitzende.
811.
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für einen Prüfliug nicht über
2 Stunden; bei gleichzeitiger Prüfung mehrerer Prüflinge tritt eine angemessene
Verlängerung ein. Macht sich beim Vorhandensein einer größeren Zahl von
Prüflingen die Bildung von Prüfungsabteilungen nötig, so müssen doch bei jeder
Prüfung 3 Mitglieder der Prüfungskommission zugegen sein. — Die mündliche
Prüfung in den lebenden Fremdsprachen soll wenigstens teilweise in der betreffenden
Sprache erfolgen.
812.
Die praktische Prüfung besteht in einer Lehrprobe in einem der vom Prüf-
ling gewählten Prüfungsfächer nach näherer Bestimmung des Vorsitzenden. Zur
Vorbereitung ist dem Prüfling ein Tag Zeit zu lassen. Bei Beginn der Lehr-
probe ist ein schriftlicher Entwurf einzureichen. — Prüflingen, welche in Natur-
lehre geprüst werden, muß Gelegenheit geboten werden, ihre Bekanntschaft mit
physikalischen Justrumenten und mit den für den Unterricht erforderlichen praktisch-
chemischen Arbeiten darzutun.
Prüflingen, welche eine Lehrerprüfung nicht abgelegt haben, kann eine zweite
Lehrprobe im zweiten Prüfungsfach auferlegt werden.
1s3. .
Nach dem Ausfall der gesamten Prüfung entscheidet die Kommission durch
Mehrheitsbeschluß, ob die Prüfung bestanden ist; bei Stimmengleichheit entscheidet