1915
1. Im 8 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter I und C folgende Fassung:
13. Postproteslaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in
Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in
den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen
Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wech-
seln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort augeben, der in einem der
bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gum-
binnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen
nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschließlich 28. Jannar 1916 eingetreten ist,
am 31. Jannar 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Jannar 1916 oder
später eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag-
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest-
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“" auf der Rückseite
des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut
werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die ver-
längerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen
Weochselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu
erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum
Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen
„nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, näm-
lich vom .... . ... ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu be-
rechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen ver-
langt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und