1915 37
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
3. Stück vom Jahre 1915.
Inhalt: Ausführungsgesetz zum Reichsgeseh Über die Familienunterstützung. S. 37.
à86 V. Ausführungsgesetz
vom 13. März 1915
zum Reichsgesetz über die Familienunterstutzung.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes, betrefsend die Unterstützung von
Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888
(R.G. Bl. S. 59) in der Fassung vom 4. August 1914 (R.G.Bl. S. 332) auf
Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Art. 1.
Soweit die Mindestbeträge der Unterstützungen (6 5 des Reichsgesetzes) nicht
ausreichen, um der Bedürftigkeit (8 1) abzuhelfen, sind die Gemeinden einschließlich
der Gutsbezirke verpflichtet, den in ihrem Bezirk wohnenden Familien nach Maß-
gabe des Grades der Bedürftigkeit Zuschläge zu den Mindestsätzen aus Gemeinde-
mitteln vom 1. April 1915 ab zu gewähren.
Bei Feststellung der Bedürftigkeit im Sinne dieses Gesetzes sind Unter-
stüzungen aus staatlichen Mitteln, von Privat-Vereinen, Arbeitgebern und sonstigen
Privatpersonen zu berücksichtigen.
Art. 2.
Die Gemeindebehörden haben alsbald darüber Beschluß zu fassen, in welchen
Fällen in ihrem Bezirk Zuschläge nach Art. 1 zu gewähren sind und welcher
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetztammlung LXXVI.
Ausgegeben in Audolstadt om 21. März u#.