Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915 39 
Gesetzlammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
4. Stück vom Jahre 1915. 
Inhalt: erord- das 
weitere BR 
1891. S. 
Fet om 
und 
  
  
VI. Polizei-Verordnung 
vom 18. März 1915 
über das polizeiliche Meldewesen. 
Zusätlich zu den §§ 1 und 2 der Verordnung vom 30. November 1892 
(Ges.-S. S. 231) verordnen wir auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. De- 
zember 1892, betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß 
polizeilicher Verordnungen (Ges.-S. S. 238), was folgt: 
Die Ortspolizeibehörde des neuen Wohnorts ist, falls im Anmeldeschein über- 
haupt der neue Wohnort nicht angegeben ist oder der neue Wohnort mit dem an- 
gegebenen nicht übereinstimmt, verpflichtet, der Ortspolizeibehörde des lebten Wohn- 
orts des Anziehenden von dem Anzuge Mitteilung zu machen. 
Rudolstadt, den 18. März 1915. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilung des Innern. 
Werner. 
  
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesezkammlung LXXVI. 
Ausgegeben in Rudolfladt am 1. April ois.
	        
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