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und unter Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundes-
staaten nur Streitgkeiten in oben erwähntem Sinne ver-
stehen, d. h. den Fall, wo sich mehrere der in Art. 1 RV.
genannten Staaten als streitende Parteien gegenüberstehen.
S 5.
Wie wir nun schon oben gesehen haben, sind für die
Anwendung des Art. 76 I außer den positiven Voraussetzun-
gen auch noch Bedingungen negativer Art erforderlich. Der
Bundesrat ist nur dann zur Entscheidung von Streitigkeiten
kompetent, wenn „dieselben nicht privatrechtlicher Natur
und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu ent-
scheiden sind“. Demgemäß darf es sich zunächst einmal
nur um öÖffentlich-rechtliche Streitigkeiten handeln. Nach
der Ansicht des Abgeordneten Zachariae im konstituieren-
den Reichstage (31. Sitzung, 9. April 1867) würde aber die
Entscheidung, ob es sich um eine privatrechtliche oder öffent-
lichrechtliche Streitigkeit handelte, bei der Flüssigkeit der
Grenzen dieser beiden Begriffe manchen Schwierigkeiten
begegnen. Der Antrag auf Textänderung: „Insofern sie
nicht ihrer Natur nach, dem Wesen des Rechtsverhältnisses
nach zur Kompetenz der Landesgerichte gehören“ fand aber
im konstituierenden Reichstage keine Annahme. M. E. auclı
niit Recht. Denn ob ein privatrechtliches Rechtsverhältnis
in Frage kommt oder nicht, kann man schon dann entschei-
den, wenn man das Wesen des Privatrechts dem des öffent-
lichen Rechts gegenüberstellt. Jenes regelt die Beziehungen
der einzelnen zueinander, dieses ist der Inbegriff der Rechts-
normen, die das Verhältnis einzelner zum Staatsganzen oder
aber von Staaten zueinander regeln. (Von letzterem kann
natürlich nur im Art. 76 I die Rede sein). Das öffentliche
Recht selbst gliedert sich aber wieder
1. in das Völkerrecht, das als Recht unter Völkern
die Summe der Normen darstellt, die den Verkehr
der Völker unter einander regeln und