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Verwaltungsgerichte die Gerichte, d. h. die ordentlichen
oder die reichsgesetzlich zugelassenen besonderen Gerichte
zur Entscheidung kompetent sein.“ Demgemäß ist also das
Eingreifen des Bundesrats an zwei Voraussetzungen ge-
knüpft:
1. muß die Streitigkeit privatrechtlicher Natur sein
und
2. ganz unabhängig hiervon muß eine Gerichts-
behörde für die Entscheidung dieses streitigen
Rechtsverhältnisses zuständig sein.
§ 7.
Selbst wenn nun alle diese materiellen Voraussetzungen
in ihrer positiven und negativen Gestalt vorliegen, so ist
damit noch nicht ohne weiteres der Bundesrat zum Ein-
schreiten gemäß Art. 76I berechtigt. Hinzukommen muß
noch ein formelles Erfordernis: Der Bundesrat tritt, da
seine Zuständigkeit vom Wunsch der streitenden Parteien
abhängig ist, lediglich auf Anrufen eines Teils in Tätigkeit.
Darin, daß der Art. 70 keine Verpflichtung zum Anrufen des
Bundesrats für die Streitteile enthält, unterscheidet er sich
vom Art. 11 der Deutschen Bundesakte von 1815. Wenn
nun hierin v. Rönne!) eine Abschwächung gegenüber den
Anordnungen des Deutschen Bundes sieht — denn früher
bestand für die Bundesstaaten die unbedingte Pflicht, ihre
Streitigkeiten bei der Bundesversammlung anzubringen —,
6o ist diese doch tatsächlich nicht vorhanden, weil für die
Bundesstaaten wenigstens ein mittelbarer Zwang besteht,
den Bundesrat als Richter in Staatenstreitigkeiten anzu-
rufen, da ihnen ja wegen des bundesstaatlichen Charakters
des Deutschen Reiches völkerrechtliche Mittel zur Erledigung
ihres Streites verfassungsgemäß versagt sind. Natürlich
steht es den Bundesstaaten, bevor sie sich an den Bundesrat
1) v. Rönne a. a. O. S. 213.