Full text: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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beständigkeit, die Auslegung und über Ausführung einer 
Landesverfassung, sei es durch Spezialgesetz, sei es durch 
irgend eine Einzelverfügung, gestritten werden“!). Auch 
über die Aufhebung von Verfassungsbestimmungen kann ein 
Verfassungsstreit entstehen, doch können hier natürlich nur 
ltechtsfragen, keine politische Berücksichtigung finden ?). 
v.Seydel verneint m. E. mit Unrecht die Möglichkeit, daß 
Streitigkeiten über die Aufhebung von Verfassungsbestim- 
mungen, ihrer ausschließlich politischen Natur wegen, unter 
Art. 7611 fallen können ?). Sobald sich die Frage nur darum 
dreht, ob die Aufhebung der Bestimmung in der verfassungs- 
mäßig vorgeschriebenen Form vor sich gegangen ist, ent- 
behrt sie doch jeglichen politischen Charakters und fällt 
daher auch ohne weiteres unter Art. 76 II. Da es sich nun 
bei einem Verfassungsstreit stets um die objektive Geltung 
der Verfassung handelt, fallen von selbst alle Streitigkeiten 
aus dem Rahmen des Art. 76 II, die auf die Einführung einer 
Verfassung Bezug nehmen*). Daß ein Verfassungsstreit. 
nicht gegeben ist, wenn einer Verfassungsverletzung das 
schuldhafte Verhalten einer Einzelperson zugrunde liest. 
wie z. B. im Falle einer Ministeranklage, bedarf weiter 
keiner Erwähnung. Denn es handelt sich hier ja nicht um 
die objektive Geltung der Verfassung, sondern lediglich um 
die Folgen der Handlung für die Person des Schuldigen. 
$ 15. 
Der Bundesrat ist jedoch zur Erledigung von Ver- 
fassungsstreitigkeiten nur unter der hinzukommenden nega- 
tıven Voraussetzung kompetent, daß die Verfassung des be- 
treffenden Bundesstaates nicht eine Behörde zur Entschei- 
1) ef. v. Martitza. a. ©. S. 30. 
2) ef. Mayera.a O. S. 789. 
3) v. Seydel, Bundesrat S. 290. 
4) Arndt, A, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches 
S. 119.
	        
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