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beständigkeit, die Auslegung und über Ausführung einer
Landesverfassung, sei es durch Spezialgesetz, sei es durch
irgend eine Einzelverfügung, gestritten werden“!). Auch
über die Aufhebung von Verfassungsbestimmungen kann ein
Verfassungsstreit entstehen, doch können hier natürlich nur
ltechtsfragen, keine politische Berücksichtigung finden ?).
v.Seydel verneint m. E. mit Unrecht die Möglichkeit, daß
Streitigkeiten über die Aufhebung von Verfassungsbestim-
mungen, ihrer ausschließlich politischen Natur wegen, unter
Art. 7611 fallen können ?). Sobald sich die Frage nur darum
dreht, ob die Aufhebung der Bestimmung in der verfassungs-
mäßig vorgeschriebenen Form vor sich gegangen ist, ent-
behrt sie doch jeglichen politischen Charakters und fällt
daher auch ohne weiteres unter Art. 76 II. Da es sich nun
bei einem Verfassungsstreit stets um die objektive Geltung
der Verfassung handelt, fallen von selbst alle Streitigkeiten
aus dem Rahmen des Art. 76 II, die auf die Einführung einer
Verfassung Bezug nehmen*). Daß ein Verfassungsstreit.
nicht gegeben ist, wenn einer Verfassungsverletzung das
schuldhafte Verhalten einer Einzelperson zugrunde liest.
wie z. B. im Falle einer Ministeranklage, bedarf weiter
keiner Erwähnung. Denn es handelt sich hier ja nicht um
die objektive Geltung der Verfassung, sondern lediglich um
die Folgen der Handlung für die Person des Schuldigen.
$ 15.
Der Bundesrat ist jedoch zur Erledigung von Ver-
fassungsstreitigkeiten nur unter der hinzukommenden nega-
tıven Voraussetzung kompetent, daß die Verfassung des be-
treffenden Bundesstaates nicht eine Behörde zur Entschei-
1) ef. v. Martitza. a. ©. S. 30.
2) ef. Mayera.a O. S. 789.
3) v. Seydel, Bundesrat S. 290.
4) Arndt, A, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches
S. 119.