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nicht täte, würde ein Fall der Verletzung der Bundespflichten
vorliegen.
Hat nun der Bundesrat die Angelegenheit geprüft und
festgestellt, daß tatsächlich ein Fall des Art. 19 RV. vor-
liegt, dann hat er auch das Recht, die Exekution anzuord-
nen. Diese beiden Akte der bundesratlichen Tätigkeit sind
streng von einander zu trennen. Ersterer stellt sich als
eine richterliche Entscheidung dar, letzterer als ein Ver-
waltungsakt. Es ist nun nicht unbedingt nötig, daß auf den
ersten Akt die Vollstreckung der Exekution folgen muß.
Wenn es auch ohne Wirkung für den Beschluß über die
Exekution ist, ob der vorliegende Fall schwerer oder leichter
Natur ist, so wird das Reich doch von diesem äußersten
Zwangsmittel so leicht keinen Gebrauch machen, weil zu be-
fürchten ist, daß dies eine dauernde reichsfeindliche Stim-
mung zur Folge haben könnte, sondern es wird zunächst auf
gütlichkem Wege die bestehende Differenz zu schlichten
suchen. Erst wenn (dieser Versuch fehlschlägt oder als aus-
sichtslos zu betrachten ist, dann wird der Bundesrat als
letztes Mittel die Exekution gegen den säumigen Staat an-
ordnen. Hiermit ist dann auch die Tätigkeit des Bundes-
rats als Rechtspflegeorgan des Tteiches erschöpft; die Aus-
führung der Exekution ist dem Kaiser übertragen.
Umgekehrt wird allerdings der Bundesrat nach erfolgter
Durchführung der Exekution über die Frage zu beschließen
haben, ob der bezweckte Erfolg auch erreicht ist. Im Be-
‘jahungsfalle würde dann ‘der Bundesrat die Einstellung der
Exekution anzuordnen haben und zwar mit Wirkung gegen
den Kaiser.
Die Kosten der Exekution hat nach allgemeinen Rechts-
erundsätzen der Staat zu tragen, gegen den auf Exekution
erkannt ist ?).
4) v. Seydel, Kommentar S. 91.