— 49 — Beilage zu Nr. VI.
3. Nach Eintritt der Rechtskraft der Ehelichkeitserklärung erhält der Antragsteller be-
glaubigte Abschrift derselben vom Justizministerium zugefertigt; auf Grund derselben hat der
Standesbeamte den erforderlichen Randvermerk (vergleiche § 134) zu bewirken.
AAvwO g 32.
VI. Feststellung der Abstammung und Aenderung der Standesrechte in anderen Fällen.
§ 148.
Auf die Anerkennung der Mutterschaft von Findelkindern findet § 139 entsprechende An-
wendung.
8 149.
1. Die Feststellung der Abstammung eines Kindes nach der Eintragung der Geburt kann
auch durch gerichtliches Urtheil erfolgen.
2. Ein solches Urtheil muß, um als Unterlage für eine Eintragung in das Geburts-
register dienen zu können, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen sein.
3. Die Eintragung erfolgt auf den unter Vorlage des Urtheils gestellten Antrag eines
Betheiligten. Sie geschieht in der Form eines Randvermerks.
8 150.
1. Annahme an Kindesstatt kann nur durch einen Vertrag erfolgen, der bei gleichzeitiger
Auwesenheit beider Theile vor Gericht oder Notar geschlossen wird.
2. Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zuständige Amtsgericht.
3. Durch die Annahme an Kindesstatt erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines
ehelichen Kindes des Annehmenden und erhält es den Familiennamen des Annehmenden.
. Das Kind darf dem neuen Namen seinen früheren Familiennamen hinzufügen, sofern
nicht in dem Annahmevertrag ein Anderes bestimmt ist.
5. Die durch Randvermerk in dem Standesregister zu bewirkende Eintragung einer An-
nahme an Kindesstatt kann nur auf Vorlage der mit der Bescheinigung der Bekanntmachung
des Bestätigungsbeschlusses versehenen Ausfertigung des Vertrags erfolgen.
6. Da ein Annahmevertrag nur durch gerichtlich bestätigten Vertrag wieder aufgehoben
werden kann, so muß dem Standesbeamten, der den Aufhebungsvermerk in das Standesregister
eintragen soll, auch zu diesem Zwecke eine den oben bezeichneten Erfordernissen entsprechende
Vertragsausfertigung vorgelegt werden.
BGB g8 1741, 1767, 1758, PStG 26, FGG SK 65, 06, 67.
VII. Dem Standesbeamten obliegende Mittheilungen.
§ 151.
1. Der Standesbeamte ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht (Amtsgericht) Anzeige
zu erstatten:
#u#. wenn ihm die Geburt eines ehelichen Kindes nach dem Tode des Vaters oder
b. die Geburt eines unehelichen Kindes oder
7.
Anerkennung
der Mutter-
schaft.
Feststellung
der Abstamm-
ung durch
Urtheil.
Annahme an
Kindesstatt.
Anzeige an's
Vormund-
schaftsgericht