55 Beilage zu Nr. VI.
2. Handelt es sich um die Eingehung einer Ehe zwischen dem Vormunde oder einem
seiner Verwandten gerader Linie und seinem Mündel, so kann die Einwilligung von diesem
Vormunde nicht ertheilt werden.
BGB 8 1628, 1794, 1795, 1909 ff.
§ 171.
1. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Einwilligung, so hat der Standesbeamte die Ersetzung der
Vollziehung der Eheschließung insolange abzulehnen, als ihm nicht ein Beschluß des Vormund- Eiiii
schaftsgerichts (§ 151) vorgelegt wird, dem zu Folge die Einwilligung ersetzt wird. wesesebuchen
2. Ein solcher Beschluß kann aber nur ergehen, wenn der gesetzliche Vertreter ein Vormund durch das Vor-
oder Pfleger ist, nicht auch wenn die gesetzliche Vertretung dem Vater oder der Mutter zusteht. iidis
3. Die Verfügung, durch welche die mangelnde Einwilligung ersetzt wird, tritt erst mit
der Rechtskraft in Wirksamkeit, sofern nicht das Vormundschaftsgericht die sofortige Wirksamkeit
anordnet. Die Rechtskraft ist durch ein Zeugniß des Gerichtsschreibers des Vormundschafts-
gerichts nachzuweisen.
BGB s 1804, 5#G s 31, 53.
8 172.
1. Neben der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (3 165) ist zur Eheschließung zur Etterliche
Wahrung der elterlichen Rechte in den nachstehenden Fällen (§§ 173 bis 176) die Ein-Einwillizung.
willigung des Vaters oder zutreffenden Falls der Mutter erforderlich.
2. In der Regel wird übrigens der Elterntheil, dessen Einwilligung hiernach nöthig ist,
auch als gesetzlicher Vertreter des Kindes der Eheschließung zuzustimmen haben; er ertheilt
alsdann die Einwilligung in dieser doppelten Eigenschaft.
BGB 1305.
8 173.
1. Ein eheliches Kind bedarf, auch wenn es für volljährig erklärt ist, bis zur Vollendung Einwilliguug
des einundzwanzigsten Lebensjahres zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung des Vaters. des Vaters
2. An die Stelle des Vaters tritt die Mutter, wenn der Vater gestorben ist, oder wenn Mutter ehe-
ihm die sich aus der Vaterschaft ergebenden Rechte nicht zustehen, weil die Ehe für nichtig licher Kinder.
erklärt ist und feststeht, daß dem Vater die Nichtigkeit schon bei der Eheschließung bekannt war.
3. Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn sie zur Abgabe einer
Erklärung dauernd außer Stand sind oder wenn ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Inwieweit der Vater oder die Mutter als dauernd verhindert anzusehen sind, die Einwilligungs-
erklärung abzugeben, ist der pflichtmäßigen Beurtheilung des Standesbeamten überlassen, der
bei nur vorübergehender Verhinderung deren Beseitigung abwarten wird.
BGB ge 1306, 1701.
8 174.
1. Gleich ehelichen Kindern bedürfen aag Kinder, die im Wege der Legitimation durch cimillaung
nachfolgende Ehe oder durch Ehelichkeitserklärung den ehelichen Kindern gleichgestellt sind, bis di
zu der in § 173 bezeichneten Altersgrenze der Einwilligung des Jaters, Mutter #es
Gesetzes, und Verordnungsblatt 1001.