Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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1)  von  denjenigen,  welche  dieses  Amt  schon  sechs  Jahre  bekleidet  haben,
wenn  seit  dem  Austritte  sechs  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind;

2)  bei  einem  Lebensalter  von  mehr  als  sechzig  Jahren;

3)  wegen  anderer  erheblicher  Entschuldigungsgründe,  z.  B.  Krärklichkeit,
häufige  Abwesenheit,  Dienstverhältnisse,  welche  mit  dem  Amte  unvereinbar
  sind.

Ueber  die  Erheblichkeit  und  thatsächliche  Richtigkeit  der  vorgebrachten  Gründe
entscheidet  das  Presbyterium  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche  von  Zustellung
  der  Entscheidung  an  eine  Ausschlußfrist  von  vierzehn  Tagen  läuft,  der
Diözesansynodalvorstand  endgültig.

Wer  sich  nach  Verwerfung  seines  Entschuldigungsgrundes  weigert,  das  Amt
eines  Gemeindeverordneten  zu  übernehmen  oder  fortzuführen,  verliert  das  kirchliche
Wahlrecht;  dasselbe  kann  ihm  auf  sein  Gesuch  vom  Presbyterium  wieder  beigelegt
  werden,  jedoch  nicht  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  er  gewählt  war.

g.  33.

Ist  für  die  Gemeindeverordnetenwahl  zweimal  vergeblich  Termin  abgehalten,
weil  Wahlberechtigte  nicht  erschienen  sind,  oder  die  Erschienenen  die  Vornahme  der
Wahl  geweigert  haben,  oder  weil  die  Wahl  auf  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen
gefallen  ist,  so  hat  das  Presbyterium  die  Gemeindeverordneten  zu  ernennen.  Ist
die  Wahl  nur  zum  Theil  auf  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen  gefallen,  so  beschränkt
  sich  das  Ernennungsrecht  des  Presbyteriums  auf  deren  Ersetzung  durch
wählbare  Personen.

Auf  ernannte  Gemeindeverordnete  finden  die  Bestimmungen  des  §.  32
siunngemäße  Anwendung.

g.  34.

Das  Amt  der  Gemeindeverordneten  dauert  sechs  Jahre.  Von  drei  zu  drei
Jahren  scheidet  die  Hälfte  aus.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar  und
bleiben  jedenfalls  bis  zum  Eintritt  ihrer  Nachfolger  im  Amt.

Die  Ausscheidenden  werden  das  erste  Mal  durch  das  Loos  bestimmt,
später  entscheidet  die  Amntszeit.

.  35.
st  das  Amt  eines  Gemeindeverordneten  außer  der  Leit  erledigt,  so  wählt
das  große  Presbyterium  für  die  Restzeit  der  Amtsdauer  des  Ausgeschiedenen
einen  Ersatzmann.

Die  Entlassung  eines  Gemeindeverordneten  erfolgt:

1)  wegen  Verlustes  einer  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaft;

2)  wegen  grober  Pflichtwidrigkeit.

Die  Entlassung  erfolgt  nach  Anhörung  des  Angeschuldigten  und  des  Presbyteriums
  durch  den  Dihzesansynodalvorstand.  Gegen  die  Entscheidung  steht
binnen  einer  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  nach  erfolgter  Zustellung  der  Entr.

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