Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XI. 257 
Beilage 2. 
2L Beilage Vr. 
Prot.-Tab. I. O-.3. 
Gemarkung, in welcher die Steuerpflicht begründet ist: 
Einkommensteuer-Erülärung. 
Name, Stand und Wohnort des Pflichtigen: 
bezieht in Geld, Geldeswerth und Selbstbenützung nach dem Stande seiner Einkommensverhälinisie am 
Tage des Beginnes der Steuerpflicht (vergl. Ziffer 8) folgendes Einkommen: 
  
Jahres- 
betrag. 
1. Aus im Großherzogthum — in= oder außerhalb der Gemarkung — gelegenen Grund- Mark 
stücken und Gebäuden, aus auf solchen Liegenschaften ruhenden Grundrechten und « 
Grundgefällen, sowie aus im Großherzogthum betriebener Land= und Forst- 
„ Arhschaft. ..... . .. 
2. Aus im Erohherzogthum betriebenen Gewerben kinschieblic von Handel und 
Bergbau") 
3. Aus öffentlichem oder # DienstverhältniwH, aus wissenschaftlichem oder 
künstlerischem Beruf oder irgend anderer nicht schon unter ifer 1 und 2 begriffenen 
Art von auf Gewinn gerichteter Thätigkeit?) 
4. Aus g apita (vermögen, Renten und anderen derartigen Bezügen 
i 
5. Summe von Ziffer 1-4 .. 
6. Hiervon gehen ab für Schuldzinsen u. s. w. 
  
  
7. Steuerbares Einkoomen . .. 
8. Monat, mit dessen erstem Tage die Steuerpfl L in der Gemarkung begonn. nen 
hat““): 190. 
Der Unterzeichnete versichert hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, daß vorstehende Stener- 
erklärung einschließlich der Angaben auf der Rückseite der Erklärung nach den Bestimmungen des Ein- 
kommensteuergesetzes getreu und vollständig aufgestellt ist. 
, den. . .190. 
Unterschrift: 
Wohnung: 
Religionsbekenntniß des Pflichtigen: .. 
Bei verheiratheten Pflichtigen auch des andern Ehegatten:. 
  
*) Aumerkung zu Ziffer 2 und 3. Sofern es nicht schon aus der Standesbezeichnung des Steuerpflichtigen 
am Eingange hervorgehl. ist zu ölfeer 2 anzugeber, aus welchen veperten und zu Ziffer 3, aus welchem Dienstverhältniß, 
welchem Beruf oder welcher Thuchhlen das angemeldete Einkommen herrüh 
**) Aumerkung zu Ziffer 8. Anzugeben ist hier der No#al, welcher auf denjenigen Kalendermonat folgt, in 
welchem der Pflichtige Vockhaudn erstmals oder erstmals wieder zum Genuß eines steuerbaren Einkommens gelangt ist oder 
aber ein bereits im Genuß eines steuerbaren Einkommens Befindlicher seinen Wohnsitz in die Gemarkung verlegt hat oder soust 
daselbst steuerpflichtig geworden ist. Sind diese Verhältnisse aus den ersten eines Monats eingetreten, so ist dieser Monat anzugeben. 
Siehe Rückseite!
	        
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