576 XL.
81.
Die Ausrechnung der Steuerschuldigkeiten in den Jahreserhebungsregistern über die
allgemeine Kirchensteuer für den katholischen Religionstheil (vergleiche Muster 3 der Verord-
nung vom 5. Januar 1900) wird vorgenommen:
a. bezüglich der Steuerdistrikte der politischen Gemeinden (einfachen oder zusammen-
gesetzten Gemeinden mit den etwa ihnen zur Ausübung der polizeilichen Verwaltung
zugewiesenen abgesonderten Gemarkungen) von 4000 oder weniger Einwohnern und der abge-
sonderten Gemarkungen mit eigener polizeilicher Verwaltung durch den Steuerkommissär,
b. bezüglich der Steuerdistrikte der politischen Gemeinden von über 4000 Einwohnern
bei dem Katholischen Oberstiftungsrath.
82.
Die Bestimmungen in § 1 finden auf die Ausrechnung der Steuerschuldigkeiten in den
Jahreseinzugsregistern über örtliche Kirchensteuern für katholische Kirchengemeinden (vergleiche
Beilage IV zur Voranschlagsanweisung) entsprechende Anwendung.
Jedoch kann die Ausrechnung der Ortskirchensteuerbeträge für die in § 1 lit. b bezeich-
neten Steuerdistrikte mit Genehmigung des Katholischen Oberstiftungsraths auch von dem
zuständigen Stiftungsrath übernommen werden.
83.
Kirchengemeinden, für welche von der Befugniß nach § 2 Absatz 2 kein Gebrauch gemacht
wird, haben für die bei dem Katholischen Oberstiftungsrath erfolgende Steuerausrechnung je
1 Pfennig für jeden Eintrag in Spalte 4, 6, 8 und 10 des Jahreseinzugsregisters zu
vergüten.
84.
Diese Verordnung tritt mit dem Steuerjahre 1902 in Kraft.
Karlsruhe, den 16. Dezember 1901.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch.
Vdt. Glutsch.
Verordnung.
(Vom 16. Dezember 1901.)
Die Ausrechnung der Jahresschuldigkeiten an evangelischen Kirchensteuern betreffend.
In Abänderung und Ergänzung der Vorschriften in § 39 Absatz 2 unserer Allgemeinen
- 6. August 1895 — ·
Kirchensteuerverordnungvom———1· FcbWHMM19·J»»«»»900 (Gesetzes- und Verordnungsblatt